Testpflicht

Aus
Wechseln zu: Navigation, Suche

Reguläres Testen


  • Die Schüler/-innen können ausschließlich nach erfolgter Selbst-Testung zu Hause vor dem Unterricht
    und Beleg auf dem Dokumentationsbogen am Unterricht teilnehmen.
  • Testungen
    • finden bis zum 04.03.2022 grundsätzlich fünfmal pro Woche zu Hause statt, auch bei Geimpften und Genesenen.
    • Ab dem 07.03 bis zu den Ostferien wird dreimal pro Woche zu Hause, nämlich i.d.R. montags, mittwochs, freitags getestet.
    • Nach den Osterferien wird sicherheitshalber vom 20.04. bis zum 29.04. wieder täglich getestet.
    • Ab dem 02.05. sind Testungen freiwillig bzw. anlassbezogen vorgesehen. Dann kann auch die Maske am Sitzplatz abgenommen werden.


  • Die Testnachweise werden vor Beginn des Unterrichts überprüft.
  • Mit Nachweis einer Booster-Impfung, die auf dem Dokumentationsbogen vermerkt wird, entfällt die Testpflicht in der Regel.
  • Unter Booster-Check werden die Voraussetzungen geklärt.

Ansonsten gilt ein Zutrittsverbot in Schulen, wenn kein Nachweis im Rahmen der 2G+ Regel vorliegt. Vgl. Zutrittsbeschränkungen


Testungen bei besonderen Fällen (ABIT-Verfahren)


  • Tritt durch eine Testung ein Verdachtsfall auf, muss jede andere Schülerin und jeder andere Schüler der Lerngruppe
    an den folgenden fünf Schultagen einen Test durchführen.
  • Ist das PCR-Test-Ergebnis des Verdachtsfall negativ, endet die Testpflicht der anderen und
    es erfolgt die Rückkehr zum üblichen Testrhythmus.
  • Die anlassbezogenen intensivierten Testungen (ABIT) gelten für alle Schülerinnen und Schüler, auch für vollständig Geimpfte oder Genesene.

Allerdings schreibt der Kultusminister (Brief vom 26.01.2022), dass aufgrund der täglichen Testung der Schüler/-innen eine gesonderte Anordnung nicht mehr notwendig ist.


Informationspflicht


  • Bei einem positiven Testergebnis des Laienselbsttests informieren die Betroffenen umgehend die Schulleitung.
  • Die Schule informiert das Gesundheitsamt.
  • Überprüfung durch PCR-Test.



Q.: Rundverfügungen u.a. vom 04.02.2022, Ministerbrief vom 26.01.22