Testpflicht

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Reguläres Testen


Bis Ende Januar testen sich alle Schüler/-innen täglich, außer wenn sie Impf-Vollschutz haben oder über einen Genesenennachweis verfügen,
danach gelten wieder goldene Regelungen.
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  • Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    müssen sich dreimal pro Woche anhand der bereitgestellten Antigentests testen.
  • Die Testtage sind in der Regel Montag, Mittwoch und Freitag.
  • Schüler/-innen, die an bestimmten Tagen gefehlt haben, verteilen ihre 3 Tests so auf die Wochentage,
    dass sie die Woche testmäßig gut 'abdecken'.
  • Der Nachweis erfolgt durch Unterschrift der Erziehungsberechtigten auf dem Dokumentationsbogen.

Ansonsten gilt ein Zutrittsverbot in Schulen, wenn kein Nachweis im Rahmen der 2G+ Regel vorliegt.

  • Ausnahme: schriftlichen Arbeiten sowie Abschlussprüfungen.

Testungen bei besonderen Fällen


  • Tritt durch eine Testung ein Verdachtsfall auf, muss jede andere Schülerin und jeder andere Schüler der Lerngruppe
    an den folgenden fünf Schultagen einen Test durchführen.
  • Ist das PCR-Test-Ergebnis des Verdachtsfall negativ, endet die Testpflicht der anderen und
    es erfolgt die Rückkehr zum üblichen Testrhythmus.
  • Die anlassbezogenen intensivierten Testungen (ABIT) gelten für alle Schülerinnen und Schüler, auch für vollständig Geimpfte oder Genesene.


Befreiung von der Testpflicht ist möglich für


  1. Geimpfte, die einen Nachweis über eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 vorlegen.
  2. Personen, die nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 genesen und in Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind.
    Genesenenachweise gelten ab dem 29. Tag bis zu 3 Monaten nach der Genesung.
  • Der Nachweis wird mit Datum des Gültigkeitsendes auf dem Dokumentationsbogen von der Klassenlehrkraft vermerkt.

Informationspflicht


  • Bei einem positiven Testergebnis des Laienselbsttests informieren die Betroffenen umgehend die Schulleitung zu informieren.
  • Die Schule informiert das Gesundheitsamt.
  • Überprüfung durch PCR-Test.



Q.: Rundverfügung 20/2021 (01.06.2021) und 22/2021 (25.08.2021)