Testpflicht
Version vom 2. Juni 2021, 05:56 Uhr von Waschbaer (Diskussion | Beiträge)
Weitgehend gilt ein Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses.
- Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
müssen sich zweimal pro Woche anhand der bereitgestellten Antigentests testen. - Die Testtage sind im Szenario A in der Regel Montag und Mittwoch.
- Schüler/-innen, die an bestimmten Tagen gefehlt haben, verteilen ihre 2 Tests so auf die Wochentage,
dass sie die Woche testmäßig gut 'abdecken'. - Der Nachweis erfolgt durch Unterschrift der Erziehungsberechtigten auf dem Dokumentationsbogen.
- Das Zutrittsverbot gilt nicht bei schriftlichen Arbeiten sowie Abschlussprüfungen.
Befreiung von der Testpflicht ist möglich für
- Geimpfte, die einen Nachweis über eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 vorlegen.
- Personen, die nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 genesen und in Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind.
Genesenenachweise gelten ab dem 29. Tag bis zu 6 Monaten nach der Genesung.
Informationspflicht
- Bei einem positiven Testergebnis des Laienselbsttests informieren die Betroffenen umgehend die Schulleitung zu informieren.
- Die Schule informiert das Gesundheitsamt.
- Überprüfung durch PCR-Test.
Vorgehen bei positivem Ergebnis eines Laientests
- Liegt ein positives Ergebnis vor, können die anderen Schüler/-innen erst die Schule wieder betreten,
wenn sie ein tagesaktuelles negatives Testergebnis nachweisen. - Führt ein privater Laientest nachmittags zu einem positivem Ergebnis,
sind alle Schüler/-innen derselben Lerngruppe(n) zu einem zusätzlichen Test vor dem nächsten Schultag verpflichtet.
Q.: Rundverfügung 20/2021 (01.06.2021)