Testpflicht
Version vom 1. Juni 2021, 16:10 Uhr von Waschbaer (Diskussion | Beiträge)
Weitgehend gilt ein Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses.
- Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
müssen sich zweimal pro Woche anhand der bereitgestellten Antigentests testen. - Die Testtage sind im Szenario A in der Regel Montag und Mittwoch.
- Schüler/-innen, die an bestimmten Tagen gefehlt haben, verteilen ihre 2 Tests so auf die Wochentage,
dass sie die Woche testmäßig gut 'abdecken' - Der Nachweis erfolgt durch Unterschrift der Erziehungsberechtigten auf dem Dokumentationsbogen.
- Das Zutrittsverbot gilt nicht bei schriftlichen Arbeiten sowie Abschlussprüfungen.
Befreiung von der Testpflicht ist möglich für
- Geimpfte, die einen Nachweis über eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 vorlegen.
- Personen, die nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 genesen und in Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind.
Q.: Rundverfügung 20/2021 (01.06.2021)