Testpflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Reguläres Testen
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* Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht weiterhin nicht, hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage auf Bundesebene. <br>Freiwillig kann und darf jedoch eine Maske getragen werden!
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* Die Schüler/-innen können '''ausschließlich nach erfolgter Selbst-Testung zu Hause''' vor dem Unterricht<br>und Beleg auf dem Dokumentationsbogen '''am Unterricht teilnehmen'''.
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Folgendes Vorgehen ist allerdings empfohlen:
* '''Testungen''' finden grundsätzlich ''' fünfmal pro Woche zu Hause''' statt, auch bei Geimpften und Genesenen.
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* Freiwillige intensive Testphase, täglich in den ersten 5 Tagen (25.-31.08.).
* Die Testnachweise werden vor Beginn des Unterrichts überprüft.
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* Tests sind verteilt bzw. stehen bereit.
* Mit '''Nachweis einer Booster-Impfung''', die auf dem Dokumentationsbogen vermerkt wird, entfällt die Testpflicht in der Regel.
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* Anschließend stehen pro Woche zwei Tests pro Schülerin und Schüler für freiwillige, insbesondere anlassbezogene Tests, zur Verfügung.
* Unter [[Booster-Check]] werden die Voraussetzungen geklärt.
 
 
 
Ansonsten gilt ein '''Zutrittsverbot''' in Schulen, wenn kein '''Nachweis im Rahmen der 2G+ Regel''' vorliegt.
 
Vgl. [[Zutrittsbeschränkungen]]
 
 
 
 
 
 
 
'''Testungen bei besonderen Fällen''' (ABIT-Verfahren)
 
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* Tritt durch eine Testung ein Verdachtsfall auf, muss jede andere Schülerin und jeder andere Schüler der Lerngruppe<br>an den folgenden fünf Schultagen einen Test durchführen.
 
* Ist das PCR-Test-Ergebnis des Verdachtsfall negativ, endet die Testpflicht der anderen und <br>es erfolgt die Rückkehr zum üblichen Testrhythmus.
 
* Die anlassbezogenen intensivierten Testungen (ABIT) gelten für alle Schülerinnen und Schüler, auch für vollständig Geimpfte oder Genesene.
 
 
 
Allerdings schreibt der Kultusminister (Brief vom 26.01.2022),
 
dass aufgrund der täglichen Testung der Schüler/-innen eine gesonderte Anordnung nicht mehr notwendig ist.
 
 
 
 
 
'''Informationspflicht'''
 
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* Bei einem positiven Testergebnis des Laienselbsttests informieren die Betroffenen umgehend die Schulleitung.
 
* Die Schule informiert das Gesundheitsamt.
 
* Überprüfung durch PCR-Test.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
<small>Q.: Rundverfügungen u.a. vom 04.02.2022, Ministerbrief vom 26.01.22
 

Aktuelle Version vom 17. August 2022, 11:39 Uhr

  • Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht weiterhin nicht, hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage auf Bundesebene.
    Freiwillig kann und darf jedoch eine Maske getragen werden!

Folgendes Vorgehen ist allerdings empfohlen:

  • Freiwillige intensive Testphase, täglich in den ersten 5 Tagen (25.-31.08.).
  • Tests sind verteilt bzw. stehen bereit.
  • Anschließend stehen pro Woche zwei Tests pro Schülerin und Schüler für freiwillige, insbesondere anlassbezogene Tests, zur Verfügung.