Testpflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Reguläres Testen
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* Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht weiterhin nicht, hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage auf Bundesebene. <br>Freiwillig kann und darf jedoch eine Maske getragen werden!
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''Bis Ende Januar testen sich alle Schüler/-innen täglich, außer wenn sie Impf-Vollschutz haben oder über einen Genesenennachweis verfügen,<br>danach gelten wieder goldene Regelungen.
 
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* Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br> müssen sich '''dreimal pro Woche''' anhand der bereitgestellten Antigentests '''testen'''.
 
* Die '''Testtage''' sind in der Regel '''Montag, Mittwoch und Freitag'''.
 
* Schüler/-innen, die an bestimmten Tagen gefehlt haben, verteilen ihre 3 Tests so auf die Wochentage,<br>dass sie die Woche testmäßig gut 'abdecken'.
 
* Der Nachweis erfolgt durch Unterschrift der Erziehungsberechtigten auf dem Dokumentationsbogen.
 
Ansonsten gilt ein '''Zutrittsverbot''' in Schulen, wenn kein '''Nachweis im Rahmen der 2G+ Regel''' vorliegt.
 
* Ausnahme: schriftlichen Arbeiten sowie Abschlussprüfungen.
 
  
'''Testungen bei besonderen Fällen'''
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Folgendes Vorgehen ist allerdings empfohlen:
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* Freiwillige intensive Testphase, täglich in den ersten 5 Tagen (25.-31.08.).  
* Tritt durch eine Testung ein Verdachtsfall auf, muss jede andere Schülerin und jeder andere Schüler der Lerngruppe<br>an den folgenden fünf Schultagen einen Test durchführen.
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* Tests sind verteilt bzw. stehen bereit.
* Ist das PCR-Test-Ergebnis des Verdachtsfall negativ, endet die Testpflicht der anderen und <br>es erfolgt die Rückkehr zum üblichen Testrhythmus.
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* Anschließend stehen pro Woche zwei Tests pro Schülerin und Schüler für freiwillige, insbesondere anlassbezogene Tests, zur Verfügung.
* Die anlassbezogenen intensivierten Testungen (ABIT) gelten für alle Schülerinnen und Schüler, auch für vollständig Geimpfte oder Genesene.
 
 
 
 
 
'''Befreiung von der Testpflicht ist möglich für'''
 
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# Geimpfte, die einen Nachweis über eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 vorlegen.
 
# Personen, die nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 genesen und in Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind.<br>Genesenenachweise gelten ab dem 29. Tag bis zu 3 Monaten nach der Genesung.
 
* Der Nachweis wird mit Datum des Gültigkeitsendes auf dem Dokumentationsbogen von der Klassenlehrkraft vermerkt.
 
 
 
'''Informationspflicht'''
 
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* Bei einem positiven Testergebnis des Laienselbsttests informieren die Betroffenen umgehend die Schulleitung zu informieren.  
 
* Die Schule informiert das Gesundheitsamt.
 
* Überprüfung durch PCR-Test.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
<small>Q.: Rundverfügung 20/2021 (01.06.2021) und 22/2021 (25.08.2021)
 

Aktuelle Version vom 17. August 2022, 11:39 Uhr

  • Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht weiterhin nicht, hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage auf Bundesebene.
    Freiwillig kann und darf jedoch eine Maske getragen werden!

Folgendes Vorgehen ist allerdings empfohlen:

  • Freiwillige intensive Testphase, täglich in den ersten 5 Tagen (25.-31.08.).
  • Tests sind verteilt bzw. stehen bereit.
  • Anschließend stehen pro Woche zwei Tests pro Schülerin und Schüler für freiwillige, insbesondere anlassbezogene Tests, zur Verfügung.