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− | '''Reguläres Testen
| + | * Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht weiterhin nicht, hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage auf Bundesebene. <br>Freiwillig kann und darf jedoch eine Maske getragen werden! |
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− | ''Bis Ende Januar testen sich alle Schüler/-innen täglich, außer wenn sie Impf-Vollschutz haben oder über einen Genesenennachweis verfügen.
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− | * Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br> müssen sich '''dreimal pro Woche''' anhand der bereitgestellten Antigentests '''testen'''.
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− | * Die '''Testtage''' sind in der Regel '''Montag, Mittwoch und Freitag'''.
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− | * Schüler/-innen, die an bestimmten Tagen gefehlt haben, verteilen ihre 3 Tests so auf die Wochentage,<br>dass sie die Woche testmäßig gut 'abdecken'.
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− | * Der Nachweis erfolgt durch Unterschrift der Erziehungsberechtigten auf dem Dokumentationsbogen.
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− | Ansonsten gilt ein '''Zutrittsverbot''' in Schulen, wenn kein '''Nachweis im Rahmen der 2G+ Regel''' vorliegt.
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− | * Ausnahme: schriftlichen Arbeiten sowie Abschlussprüfungen.
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− | '''Testungen bei besonderen Fällen'''
| + | Folgendes Vorgehen ist allerdings empfohlen: |
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| + | * Freiwillige intensive Testphase, täglich in den ersten 5 Tagen (25.-31.08.). |
− | * Tritt durch eine Testung ein Verdachtsfall auf, muss jede andere Schülerin und jeder andere Schüler der Lerngruppe<br>an den folgenden fünf Schultagen einen Test durchführen. | + | * Tests sind verteilt bzw. stehen bereit. |
− | * Ist das PCR-Test-Ergebnis des Verdachtsfall negativ, endet die Testpflicht der anderen und <br>es erfolgt die Rückkehr zum üblichen Testrhythmus.
| + | * Anschließend stehen pro Woche zwei Tests pro Schülerin und Schüler für freiwillige, insbesondere anlassbezogene Tests, zur Verfügung. |
− | * Die anlassbezogenen intensivierten Testungen (ABIT) gelten für alle Schülerinnen und Schüler, auch für vollständig Geimpfte oder Genesene.
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− | '''Befreiung von der Testpflicht ist möglich für'''
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− | # Geimpfte, die einen Nachweis über eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 vorlegen.
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− | # Personen, die nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 genesen und in Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind.<br>Genesenenachweise gelten ab dem 29. Tag bis zu 3 Monaten nach der Genesung.
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− | * Der Nachweis wird mit Datum des Gültigkeitsendes auf dem Dokumentationsbogen von der Klassenlehrkraft vermerkt. | |
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− | '''Informationspflicht'''
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− | * Bei einem positiven Testergebnis des Laienselbsttests informieren die Betroffenen umgehend die Schulleitung zu informieren.
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− | * Die Schule informiert das Gesundheitsamt. | |
− | * Überprüfung durch PCR-Test.
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− | <small>Q.: Rundverfügung 20/2021 (01.06.2021) und 22/2021 (25.08.2021)
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