Testpflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Weitgehend gilt ein Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses.
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* Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht weiterhin nicht, hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage auf Bundesebene. <br>Freiwillig kann und darf jedoch eine Maske getragen werden!
  
* Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br> müssen sich '''zweimal pro Woche''' anhand der bereitgestellten Antigentests '''testen'''.
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Folgendes Vorgehen ist allerdings empfohlen:
* Die '''Testtage''' sind im Szenario A in der Regel '''Montag''' und '''Mittwoch'''.
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* Freiwillige intensive Testphase, täglich in den ersten 5 Tagen (25.-31.08.).  
* Schüler/-innen, die an bestimmten Tagen gefehlt haben, verteilen ihre 2 Tests so auf die Wochentage,<br>dass sie die Woche testmäßig gut 'abdecken'
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* Tests sind verteilt bzw. stehen bereit.
* Der Nachweis erfolgt durch Unterschrift der Erziehungsberechtigten auf dem Dokumentationsbogen.
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* Anschließend stehen pro Woche zwei Tests pro Schülerin und Schüler für freiwillige, insbesondere anlassbezogene Tests, zur Verfügung.

Aktuelle Version vom 17. August 2022, 11:39 Uhr

  • Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht weiterhin nicht, hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage auf Bundesebene.
    Freiwillig kann und darf jedoch eine Maske getragen werden!

Folgendes Vorgehen ist allerdings empfohlen:

  • Freiwillige intensive Testphase, täglich in den ersten 5 Tagen (25.-31.08.).
  • Tests sind verteilt bzw. stehen bereit.
  • Anschließend stehen pro Woche zwei Tests pro Schülerin und Schüler für freiwillige, insbesondere anlassbezogene Tests, zur Verfügung.