Testpflicht: Unterschied zwischen den Versionen
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Ansonsten gilt ein '''Zutrittsverbot''' in Schulen, wenn kein '''Nachweis im Rahmen der 2G+ Regel''' vorliegt. | Ansonsten gilt ein '''Zutrittsverbot''' in Schulen, wenn kein '''Nachweis im Rahmen der 2G+ Regel''' vorliegt. | ||
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'''Testungen bei besonderen Fällen''' (ABIT-Verfahren) | '''Testungen bei besonderen Fällen''' (ABIT-Verfahren) |
Version vom 25. Januar 2022, 18:12 Uhr
Reguläres Testen
Bis Ende Januar testen sich alle Schüler/-innen täglich, außer wenn sie Impf-Vollschutz haben oder über einen Genesenennachweis verfügen,
danach gelten wieder folgendene Regelungen.
- Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
müssen sich dreimal pro Woche anhand der bereitgestellten Antigentests testen. - Die Testtage sind in der Regel Montag, Mittwoch und Freitag.
- Schüler/-innen, die an bestimmten Tagen gefehlt haben, verteilen ihre 3 Tests so auf die Wochentage,
dass sie die Woche testmäßig gut 'abdecken'. - Der Nachweis erfolgt durch Unterschrift der Erziehungsberechtigten auf dem Dokumentationsbogen.
Ansonsten gilt ein Zutrittsverbot in Schulen, wenn kein Nachweis im Rahmen der 2G+ Regel vorliegt.
- Ausnahme: schriftliche Arbeiten sowie Abschlussprüfungen.
Testungen bei besonderen Fällen (ABIT-Verfahren)
- Tritt durch eine Testung ein Verdachtsfall auf, muss jede andere Schülerin und jeder andere Schüler der Lerngruppe
an den folgenden fünf Schultagen einen Test durchführen. - Ist das PCR-Test-Ergebnis des Verdachtsfall negativ, endet die Testpflicht der anderen und
es erfolgt die Rückkehr zum üblichen Testrhythmus. - Die anlassbezogenen intensivierten Testungen (ABIT) gelten für alle Schülerinnen und Schüler, auch für vollständig Geimpfte oder Genesene.
Befreiung von der Testpflicht ist möglich für
- Geimpfte, die einen Nachweis über eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 vorlegen.
- Personen, die nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 genesen und in Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind.
Genesenenachweise gelten ab dem 29. Tag bis zu 3 Monaten nach der Genesung.
- Der Nachweis wird mit Datum des Gültigkeitsendes auf dem Dokumentationsbogen von der Klassenlehrkraft vermerkt.
Informationspflicht
- Bei einem positiven Testergebnis des Laienselbsttests informieren die Betroffenen umgehend die Schulleitung zu informieren.
- Die Schule informiert das Gesundheitsamt.
- Überprüfung durch PCR-Test.
Q.: Rundverfügung 20/2021 (01.06.2021) und 22/2021 (25.08.2021)