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* '''Die Schüler/-innen können ausschließlich nach erfolgter Selbst-Testung zu Hause vor dem Unterricht<br>und Beleg auf dem Dokumentationsbogen am Unterricht teilnehmen.''' | * '''Die Schüler/-innen können ausschließlich nach erfolgter Selbst-Testung zu Hause vor dem Unterricht<br>und Beleg auf dem Dokumentationsbogen am Unterricht teilnehmen.''' | ||
* '''Testungen''' finden ''' dreimal pro Woche zu Hause''', in der Regel montags, mittwochs und freitags statt. | * '''Testungen''' finden ''' dreimal pro Woche zu Hause''', in der Regel montags, mittwochs und freitags statt. |
Version vom 24. November 2021, 16:30 Uhr
Schulbetrieb im Schuljahr 2021/22 unter Corona-Bedingungen
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Übersicht über Coronabedingte Regelungen am TGG
Ab dem 23.11.2021 gelten neue Regelungen zum Schulbetrieb, die sich nach der Corona-Verordnung und dem Rahmenhygieneplan richten.
Die Umsetzung am Teletta-Groß-Gymnasium wird im Folgenden zum Nachschlagen bereitgestellt.
Inhaltsverzeichnis
- Arbeitsgemeinschaften
- Besucher/-innen
- Befreiung vom Präsenzunterricht
- Bustransport
- Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
- Dokumentation - Sitzplan
- Distanzlernen - Lernen zu Hause
- Elternabende und Elternsprechtage
- Erlasse und Verordnungen - Landesebene - Schulbehörde
- Förderunterricht
- Instrumentalunterricht
- Inzidenzwert
- Kohorten
- Krankheitssymptome in der Schule
- Leitindikatoren
- Lüftung
- Maskenpflicht - Mund-Nase-Bedeckung (MNB)
- Meldepflicht
- Mensabetrieb
- Notbetreuung
- Pausenregelungen
- Reiserückkehr
- Schulbesuch bei Erkrankung
- Schülerbibliothek
- Sportunterricht
- Szenario A
- Szenario B
- Szenario C
- Testpflicht
- Toilettenbenutzung
- Wegeführung
- Warnstufen
- Wichtigste Maßnahmen - Überblick
- Zutrittsbeschränkungen
Stand der letzen Änderung jeweils am Ende eines Dokuments
Grundlagen
Ab dem 23.11.2021 ist eine neue Corona-Verordnung im Land Niedersachsen gültig, zudem gilt der Rahmen-Hygieneplan (Version 9).
Die Regelungen sind unter Erlasse und Verordnungen - Landesebene - Schulbehörde nachzulesen.
Änderungen bleiben vorbehalten, da sie durch weitere Erlasse und Verfügungen des Kultusministeriums erforderlich sein können.