Testpflicht: Unterschied zwischen den Versionen
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# Geimpfte, die einen Nachweis über eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 vorlegen. | # Geimpfte, die einen Nachweis über eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 vorlegen. | ||
# Personen, die nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 genesen und in Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind. | # Personen, die nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 genesen und in Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind. | ||
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+ | * Bei einem positiven Testergebnis des Laienselbsttests informieren die Betroffenen umgehend die Schulleitung zu informieren. | ||
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<small>Q.: Rundverfügung 20/2021 (01.06.2021) | <small>Q.: Rundverfügung 20/2021 (01.06.2021) |
Version vom 1. Juni 2021, 16:12 Uhr
Weitgehend gilt ein Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses.
- Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
müssen sich zweimal pro Woche anhand der bereitgestellten Antigentests testen. - Die Testtage sind im Szenario A in der Regel Montag und Mittwoch.
- Schüler/-innen, die an bestimmten Tagen gefehlt haben, verteilen ihre 2 Tests so auf die Wochentage,
dass sie die Woche testmäßig gut 'abdecken' - Der Nachweis erfolgt durch Unterschrift der Erziehungsberechtigten auf dem Dokumentationsbogen.
- Das Zutrittsverbot gilt nicht bei schriftlichen Arbeiten sowie Abschlussprüfungen.
Befreiung von der Testpflicht ist möglich für
- Geimpfte, die einen Nachweis über eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 vorlegen.
- Personen, die nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 genesen und in Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind.
Informationspflicht
- Bei einem positiven Testergebnis des Laienselbsttests informieren die Betroffenen umgehend die Schulleitung zu informieren.
- Die Schule informiert das Gesundheitsamt.
Q.: Rundverfügung 20/2021 (01.06.2021)