Notbetreuung-2020
Auf Antrag und nach Bedarf werden auch am TGG Notbetreuungsgruppen für die Jahrgänge 5–8 eingerichtet.
Die Notbetreuung findet nach Bedarfsermittlung in Kleingruppen von 8:00 bis 13:00 Uhr statt und ist auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen, d. h. insbesondere, dass für die betreffenden Schülerinnen und Schüler keine anderen adäquaten Betreuungsmöglichkeiten bestehen.
Für wen ist die Notbetreuung gedacht? In die Notbetreuung sind zum einen alle Kinder aufzunehmen, bei denen mindestens ein Elternteil in sog. kritischen Infrastrukturen, in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse in betriebsnotwendiger Stellung tätig ist, sowie Härtefälle.
Berufszweige der sogenannten kritischen Infrastruktur:
Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen Berufszweige von allgemeinem öffentlichen Interesse:
Energieversorgung (etwa Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung), Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung) Ernährung und Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel) Informationstechnik und Telekommunikation (insbesondere Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze) Finanzen (Bargeldversorgung, Sozialtransfers) Transport und Verkehr (Logistik für die kritische Infrastruktur, ÖPNV) Entsorgung (Müllabfuhr) Medien und Kultur Risiko- und Krisenkommunikation Besonderen Härtefälle:
drohende Kindeswohlgefährdung Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern drohende Kündigung und erheblicher Verdienstausfall Unvereinbarkeit von Familie und Beruf (z. B. Lehrkräfte im Präsenzunterricht) Es ist immer das Ziel der Unterbrechung der Infektionsketten zu beachten, daher sind auch die Härtefälle eng auszulegen: Daher ist i. d. R. eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen oder ein Nachweis, aus dem der Härtefall hervorgeht.
Vor Inanspruchnahme des Notbetriebs durch Erziehungsberechtigte sind zudem anderweitige Betreuungsmöglichkeiten auch in Härtefallsituationen vollständig auszuschöpfen.
Erkrankte Kinder dürfen nicht an der Notbetreuung teilnehmen. Bei Kindern von Eltern, die nachweislich in ungeschütztem und direktem Kontakt mit Corona-infizierten Menschen waren, kann ebenfalls keine Notbetreuung stattfinden.
Bitte nutzen Sie folgende Kontaktmöglichkeiten zur Anmeldung bzw. um ggf. die Berechtigung zur Aufnahme in die Notbetreuung zu klären.
Tel.: 0491 92561-0 E-Mail: sekretariat@tgg-leer.de
Weitere Informationen, Fragen und Antworten erhalten Sie auf der Homepage des Kultusministeriums.
Ulf Rott, 27.04.2020