Maskenpflicht - Mund-Nase-Bedeckung (MNB)
Version vom 28. August 2021, 17:14 Uhr von Waschbaer (Diskussion | Beiträge)
Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
- Im Schulgebäude und im Unterricht besteht Maskenpflicht. Es wird empfohlen, eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen.
Zeitweises Abnehmen
- Zur Gewährleistung von Tragepausen/Erholungsphasen sowie zum Essen und Trinken kann die Mund- Nasen-Bedeckung in folgenden Fällen vorübergehend abgenommen werden:
- ) während der Pausen im Freien, soweit das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird,
- ) während Räume gelüftet werden und sich die Personen am Sitzplatz befinden,
- ) wenn dies zwingend für die Unterrichtsziele erforderlich ist, z.B. im Sprachunterricht (...)
- ) beim Essen und Trinken, solange die Personen einen Sitzplatz eingenommen haben
und sich innerhalb der eigenen Kohorte aufhalten oder wenn das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird.
- Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht
- bei der Sportausübung, wenn die spezifisch Hygieneregeln eingehalten werden.
- während Abschlussprüfungen, Klausuren und Klassenarbeiten, solange die Personen einen Sitzplatz eingenommen haben und das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird.
d) Ausnahmen:
- Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist
und dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können,
sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Genaue Hinweise finden sich in den Regelungen .
Die Verwendung von Visieren stellt keine gleichwertige Alternative zu MNB dar, da Visiere nicht die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-Tröpfchenauswurfs reduzieren, sondern maximal die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen auffangen.
Q.: Rundverfügung 20/2021 (01.06.2021)