Zutrittsbeschränkungen

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Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses

  • Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt,
    wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen,
    dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt.
  • Das Zutrittsverbot gilt auch für die Notbetreuung.


  • Das Zutrittsverbot gilt nicht,
  1. wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird oder
  2. die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung bzw. ein negativer Testnachweis (PCR-Test - 48 Std. Gültigkeit, Antigentest - 24 Std. Gültigkeit) vorliegt,
  3. wenn Schüler/-innen an schriftlichen Arbeiten oder Abschlussprüfungen teilnehmen.
  4. wenn Personen aus einen wichtigen Grund das Schulgelände betreten und voraussichtlichen keinen Kontakt zu Lehrkräften und Schüler/-innen haben.
  5. wenn Geimpfte einen Nachweis über eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 vorlegen.
  6. wenn Personen, die nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 genesen und in Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind.
  7. wenn Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes, der technischen Notdienste oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes das Schulgelände betreten.
  • Bei den Tests muss es sich entweder PCR-Testung oder um einen PoC-Antigen-Test handeln.


  • Erziehungsberechtigte, Küchenpersonal, Handwerker, sonstige Dritte, die während des Schulbetriebes das Schulgelände betreten,
    führen den Nachweis durch einen aktuellen eigenfinanzierten/arbeitgeberfinanzierten PCR-Test / PoC-Antigen-Test oder eine vergleichbare ärztliche Bescheinigung,
    die jeweils nicht älter als 24 Stunden sein dürfen.


  • Bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern reicht
    der Nachweis der dreimaligen Durchführung pro Woche des Testes zur Eigenanwendung (Selbsttest) mit negativem Ergebnis.


  • Das Zutrittsverbot gilt nur in Bezug auf die Schulen, in denen für die o.a. Personen Selbsttests (Laienselbsttests) in hinreichender Zahl zur Verfügung stehen.




Q.: u.a. Rundverfügung Nr. 20/2021 vom 01.06.2021