Meldepflicht

Aus
Version vom 11. November 2021, 05:04 Uhr von Waschbaer (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „* Das Auftreten einer Infektion mit dem COVID-19-Virus ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen. * Sowohl der begründete Verdacht einer Erkrankung als…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche
  • Das Auftreten einer Infektion mit dem COVID-19-Virus ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen.
  • Sowohl der begründete Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19-Fällen in Schulen sind durch die Schulleitung dem Gesundheitsamt zu melden.
  • Ein meldepflichtiger Verdacht auf COVID-19 ist begründet bei Personen mit jeglichen mit COVID-19 vereinbaren Symptomen

(z. B. Atemwegserkrankungen jeder Schwere und/oder Verlust von Geruchs- /Geschmackssinn) und
Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19, d. h. Aufenthalt am selben Ort (z. B. Klassenzimmer, Wohnung/Haushalt, erweiterter Familienkreis).

  • Auch ein positiver Schnelltest/Selbsttest auf SARS-CoV-2 (z. B. Antigentest) begründet einen melde- pflichtigen Verdacht.