Maskenpflicht - Mund-Nase-Bedeckung (MNB)

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Was ändert sich durch die neue Corona-Verordnung im Bereich Schule zum 2. November 2020?

Es besteht in der Schule eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
auch im Unterricht in den Sekundarbereichen I und II, wenn

  1. in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem die Schule gelegen ist (Standort der Schule), die 7-Tage-Inzidenz 50 oder mehr beträgt, für dieDauer der Überschreitung, oder
  2. eine andere die Schule betreffende Infektionsschutzmaßnahme angeordnet wurde, für die Dauer von 14 Tagen.





Außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen zu tragen, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu Personen anderer Kohorten nicht gewährleistet werden kann.

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  • Das betrifft in der Regel Gänge, Flure, Versammlungsräume usw., ggf. auch das Außengelände.
  • Hierfür ist eine MNB ausreichend. Diese sind selbst mitzubringen und werden nicht gestellt.
  • Bei der Nutzung von Spielplatzgeräten dürfen keine Schals, Halstücher oder stabile Baumwollmasken, die mit Bändern am Hinterkopf zugeschnürt werden, als MNB verwendet werden.
  • Im Unterricht ist, auch beim Unterschreiten des Mindestabstands, keine Maskenpflicht vorgesehen, da die lange Tragedauer sehr belastend wäre.

Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer MNB nicht zumutbar ist und die dies glaubhaft machen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen.

Die Verwendung von Visieren stellt keine gleichwertige Alternative zu MNB dar, da Visiere nicht die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-Tröpfchenauswurfs reduzieren, sondern maximal die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen auffangen.