Zutrittsbeschränkungen
Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses
- Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt,
wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen,
dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt.
- Das Zutrittsverbot gilt auch für die Notbetreuung.
- Das Zutrittsverbot gilt nicht,
- wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird oder
- die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung bzw. ein negativer Testnachweis (PCR-Test - 48 Std. Gültigkeit, Antigentest - 24 Std. Gültigkeit) vorliegt,
- wenn Schüler/-innen an schriftlichen Arbeiten oder Abschlussprüfungen teilnehmen.
- wenn Personen einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen,
- wenn Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes, der technischen Notdienste oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes das Schulgelände betreten.
- wenn Personen aus einen wichtigen Grund das Schulgelände betreten und voraussichtlichen keinen Kontakt zu Lehrkräften und Schüler/-innen haben.
Wichtige Gründe können u.a. sein
- Erledigung von Handwerkerarbeiten auf dem Schulgelände,
- Abholen von Schülerinnen und Schüler durch ihre Eltern, z. B. bei Krankheit/Verletzungen,
- Anlieferungen von Kurierdiensten/Post,
- Fahrdienste im Rahmen der Schülerbeförderung,
- die Mitwirkung in schulischen Gremien, die Teilnahme an Elternabenden und ähnlichen Veranstaltungen;
das testabhängige Zutrittsverbot gilt nicht, wenn voraussichtlich ausschließlich Kontakte zu anderen Teilnehmenden der Sitzung stattfinden.
Die Hygiene- und Abstandregelungen finden Anwendung
- Bei den Tests muss es sich entweder PCR-Testung oder um einen PoC-Antigen-Test handeln.
Ausnahmen vom Zutrittsverbot: Für Personen, die das Schulgelände aus einem wichti- gen Grund betreten und während des Aufenthalts voraussichtlich keinen Kontakt zu Schü- lerinnen und Schülern sowie zu Lehrkräften haben, besteht kein Zutrittsverbot. - - - - - - k) l) Erledigung von Handwerkerarbeiten auf dem Schulgelände, Abholen von Schülerinnen und Schüler durch ihre Eltern, z. B. bei Krankheit/Verletzungen, Anlieferungen von Kurierdiensten/Post, Fahrdienste im Rahmen der Schülerbeförderung, Durchführung von nicht schulischen Kammerprüfungen auf dem Schulgelände, die Mitwirkung in schulischen Gremien, die Teilnahme an Elternabenden und ähnlichen Veranstaltungen; das testabhängige Zutrittsverbot gilt nicht, wenn voraussichtlich aus- schließlich Kontakte zu anderen Teilnehmenden der Sitzung stattfinden. Die Hygiene- und Abstandregelungen finden Anwendung.
- Erziehungsberechtigte, Küchenpersonal, Handwerker, sonstige Dritte, die während des Schulbetriebes das Schulgelände betreten,
führen den Nachweis durch einen aktuellen eigenfinanzierten/arbeitgeberfinanzierten PCR-Test / PoC-Antigen-Test oder eine vergleichbare ärztliche Bescheinigung,
die jeweils nicht älter als 48 Stunden (Test224 Stunden sein dürfen.
- Bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern reicht
der Nachweis der dreimaligen Durchführung pro Woche des Testes zur Eigenanwendung (Selbsttest) mit negativem Ergebnis.
- Das Zutrittsverbot gilt nur in Bezug auf die Schulen, in denen für die o.a. Personen Selbsttests (Laienselbsttests) in hinreichender Zahl zur Verfügung stehen.
Q.: u.a. Rundverfügung Nr. 22/2021 vom 26.08.2021