Zutrittsbeschränkungen: Unterschied zwischen den Versionen
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# wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird '''oder''' | # wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird '''oder''' | ||
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* Bei den Tests muss es sich entweder PCRTestung oder um einen PoC-Antigen-Test handeln. | * Bei den Tests muss es sich entweder PCRTestung oder um einen PoC-Antigen-Test handeln. | ||
Version vom 10. April 2021, 15:55 Uhr
Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses
- Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt,
wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen,
dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt.
- Das Zutrittsverbot gilt auch für die Notbetreuung.
- Das Zutrittsverbot gilt nicht,
- wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird oder
- die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung bzw. ein negativer Testnachweis vorliegt, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
- Bei den Tests muss es sich entweder PCRTestung oder um einen PoC-Antigen-Test handeln.
- Bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern reicht auch auch
der Nachweis der zweimaligen Durchführung pro Woche des Testes zur Eigenanwendung (Selbsttest) mit negativem Ergebnis.
Q.: Rundverfügung Nr. 15/2021 vom 09.04.2021