Befreiung vom Präsenzunterricht: Unterschied zwischen den Versionen
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* Das Niedersächsische Kultusministerium hat allen Schülerinnen und Schülern in der Präsenzphase im Szenario B<br>vorübergehend bis zum 28. Februar 2021 die Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht ermöglicht. | * Das Niedersächsische Kultusministerium hat allen Schülerinnen und Schülern in der Präsenzphase im Szenario B<br>vorübergehend bis zum 28. Februar 2021 die Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht ermöglicht. | ||
* Diese Befreiungsmöglichkeit wird zunächst bis zum 7. März 2021 fortgesetzt. | * Diese Befreiungsmöglichkeit wird zunächst bis zum 7. März 2021 fortgesetzt. | ||
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1. Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705) | 1. Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705) |
Version vom 26. Februar 2021, 11:09 Uhr
Vulnerable Angehörige
In diesem Antrag ist glaubhaft darzulegen, warum die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers am Präsenzunterricht
als besonders begründeter Ausnahmefall - Härtefall - anzusehen ist.
Ein Härtefall kann nur angenommen werden, wenn
- glaubhaft gemacht worden ist (z.B. durch Vorlage eines Attestes),
dass die Angehörige oder der Angehöriger zu einer Risikogruppe gehört, und - die Schülerin oder der Schüler mit der oder dem Angehörigen in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft wohnt
und sich enge Kontakte zwischen der Schülerin oder dem Schüler einerseits und der oder dem Angehörigen andererseits trotz Einhaltung aller Hygieneregeln nicht vermeiden lassen, wobei davon ausgegangen wird,
dass dies bei Alleinerziehenden, Erziehungsberechtigten und Geschwisterkindern vorrangig, bei Großeltern etc. nachrangig der Fall ist, und - vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde, oder (...)
- b. am Standort der Schule oder am Wohnort der Schülerin oder des Schülers die Zahl der Neuinfizierten 35 oder mehr Fälle
je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (Inzidenz) erreicht wurde.
Soweit ein derart besonders begründeter Ausnahmefall vorliegt,
ist der Schülerin oder dem Schüler das Lernen zu Hause
- im Fall der Nr. 3 für die Dauer der durch das zuständige Gesundheitsamt verhängten Maßnahme,
- im Fall der Nr. 4b für die Dauer von 14 Tagen nach Wegfall der Voraussetzungen,
zu ermöglichen.
Antragsformular | Medium:2020-10-21_Antrag_Vulnerable_Angeh_rige.pdf |
Vordruck für ärztliche Bescheinigung | Medium:Vordruck-Aerztliche-Bescheinigung-Hygieneplan-3-2.pdf |
Befreiung vom Präsenzunterricht bis zum 07.03.2021
Regelung gemäß Rundverfügung 07/2021
- Das Niedersächsische Kultusministerium hat allen Schülerinnen und Schülern in der Präsenzphase im Szenario B
vorübergehend bis zum 28. Februar 2021 die Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht ermöglicht. - Diese Befreiungsmöglichkeit wird zunächst bis zum 7. März 2021 fortgesetzt.
Antragsformular | Medium:Antrag_Pr_senzpflicht.pdf |
1. Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705)