Notbetreuung: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''Dabei gilt wie für alle anderen relevanten Berufsgruppen auch, dass sehr genau auf die dringende Notwendigkeit zu achten ist. Es sind vor Inanspruchnahme der Notbetreuung sämtliche anderen Möglichkeiten der Betreuung auszuschöpfen.'''  
 
* '''Dabei gilt wie für alle anderen relevanten Berufsgruppen auch, dass sehr genau auf die dringende Notwendigkeit zu achten ist. Es sind vor Inanspruchnahme der Notbetreuung sämtliche anderen Möglichkeiten der Betreuung auszuschöpfen.'''  
  
<small>Q.: RundVerfügung 21/2020 vom 26.08.2020</small>
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<small>Q.: Rundverfügung 21/2020 vom 26.08.2020</small>

Version vom 9. Januar 2021, 13:11 Uhr

Sie erreichen uns unter folgender Email-Adresse: notbetreuung@tgg-leer.net

Nennen Sie bitte den Namen, die Klasse Ihres Kindes und die beantragten Wochentage zur Notbetreuung.


Hier gelten folgende Vorgaben:

  1. Notbetreuung wird nach § 13 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30.10.2020 grundsätzlich in den Schuljahrgängen 1 – 6 und an Schulkindergärten angeboten, in der Regel in der Zeit von 8-13 Uhr.
  2. Die Gruppen werden möglichst klein gebildet (Begrenzung auf das notwendige epidemiologisch vertretbare Maß), eine „Kohortenregelung“ besteht nicht.
  3. Der Mindestabstand von 1,5 m muss eingehalten werden.
  4. Zur Teilnahme berechtigte Schülerinnen und Schüler:
    1. Mindestens ein/e Erziehungsberechtigte/r ist in einer betriebsnotwendigen Stellung, der Berufszweig ist von allgemeinem öffentlichen Interesse. Eine nicht abschließende Liste der Berufsgruppen ist in der Rundverfügung 21/2020 vom 26.08.2020 enthalten.
    2. Besondere Härtefälle, z.B. bei Anordnung durch das Jugendamt, bei Alleinerziehenden, Schülerinnen und Schülern in psychosozialen Problemlagen und/oder prekären Lebenssituationen, drohender Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall mindestens einer/eines Erziehungsberechtigten
  5. Die Notbetreuung kann auch durch das nichtlehrende Personal sichergestellt werden.

Q.: Schule in Corona- Zeiten – UPDATE. Leitfaden des Niedersächsischen Kultusministeriums, S. 18f


Erziehungsberechtigte in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse a)

  • Erziehungsberechtigte im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 4 sind Personen, die in kritischen Infrastrukturen tätig sind, etwa
  • Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
  • Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen,
  • Beschäftigte im Be reich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,
  • Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, Maßregelvollzugs und vergleichbarer Bereiche.
  • Aber auch die etwa die Bereiche Energieversorgung (etwa Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung), Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung), Ernährung und Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel), Informationstechnik und Telekommunikation (insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze), Finanzen (Bargeldversorgung, Sozialtransfers), Transport und Verkehr (Logistik für die kritische Infrastruktur, ÖPNV), Entsorgung (Müllabfuhr) sowie Medien und Kultur - Risiko- und Krisenkommunikation einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse zuzurechnen sein.
  • Daher sollten auch Erziehungsberechtigte in den vorgenannten Bereichen die Möglichkeit haben, in dringenden Fällen auf die Notbetreuung in Schulen zurückzugreifen, sofern eine betriebsnotwendige Stellung gegeben ist.
  • Dabei gilt wie für alle anderen relevanten Berufsgruppen auch, dass sehr genau auf die dringende Notwendigkeit zu achten ist. Es sind vor Inanspruchnahme der Notbetreuung sämtliche anderen Möglichkeiten der Betreuung auszuschöpfen.

Q.: Rundverfügung 21/2020 vom 26.08.2020