Maskenpflicht - Mund-Nase-Bedeckung (MNB): Unterschied zwischen den Versionen

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* Mit Infektionsschutmaßnahmen ist gemeint, dass das zuständige Gesundheitsamt Quarantäne für eine mindestens eine Lerngruppe, eine Kohorte oder einen Schuljahrgang angeordnet hat.<br> '''Wichtig''': Soweit nur einzelne Schülerinnen und Schüler oder einzelne Beschäftigte an der Schule von einer Infektionsschutzmaßnahme betroffen ist, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
 
* Mit Infektionsschutmaßnahmen ist gemeint, dass das zuständige Gesundheitsamt Quarantäne für eine mindestens eine Lerngruppe, eine Kohorte oder einen Schuljahrgang angeordnet hat.<br> '''Wichtig''': Soweit nur einzelne Schülerinnen und Schüler oder einzelne Beschäftigte an der Schule von einer Infektionsschutzmaßnahme betroffen ist, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
  
* Im „Szenario B“ (Schule im Wechselmodell) besteht ebenfalls keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Diese kann auch nicht durch die Schulleitung oder einzelne Lehrkräfte ausgesprochen werden.
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* Im „Szenario B“ (Schule im Wechselmodell) besteht keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht. Diese kann auch nicht durch die Schulleitung oder einzelne Lehrkräfte ausgesprochen werden.
  
 
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Version vom 31. Oktober 2020, 11:41 Uhr

Regelungen können ab dem 2. November 2020 auch den Unterricht betreffen.

Es besteht in der Schule eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
auch im Unterricht in den Sekundarbereichen I und II, wenn

  1. in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem die Schule gelegen ist (Standort der Schule), die 7-Tage-Inzidenz 50 oder mehr beträgt, für die Dauer der Überschreitung, oder
  2. eine andere die Schule betreffende Infektionsschutzmaßnahme angeordnet wurde, für die Dauer von 14 Tagen.

Erläuterung

  • Mit Infektionsschutmaßnahmen ist gemeint, dass das zuständige Gesundheitsamt Quarantäne für eine mindestens eine Lerngruppe, eine Kohorte oder einen Schuljahrgang angeordnet hat.
    Wichtig: Soweit nur einzelne Schülerinnen und Schüler oder einzelne Beschäftigte an der Schule von einer Infektionsschutzmaßnahme betroffen ist, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
  • Im „Szenario B“ (Schule im Wechselmodell) besteht keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht. Diese kann auch nicht durch die Schulleitung oder einzelne Lehrkräfte ausgesprochen werden.

Ausnahmen:

  • Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Genaue Hinweise findensich in den Regelungen .
  • Die Mund-Nasen-Bedeckung kann im Unterricht kurzzeitig von einzelnen Personen abgenommen werden, wenn dies zwingend für die Unterrichtsziele erforderlich ist, z.B. im Sprachunterricht (...) Im

Sportunterricht kann ebenfalls vom Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung abgesehen werden, wenn die Vorgaben für den Schulsport im Übrigen eingehalten werden.


Außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen zu tragen,
in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu Personen anderer Kohorten nicht gewährleistet werden kann.

MNB.JPG
  • Das betrifft in der Regel Gänge, Flure, Versammlungsräume usw., ggf. auch das Außengelände.
  • Hierfür ist eine MNB ausreichend. Diese sind selbst mitzubringen und werden nicht gestellt.
  • Bei der Nutzung von Spielplatzgeräten dürfen keine Schals, Halstücher oder stabile Baumwollmasken, die mit Bändern am Hinterkopf zugeschnürt werden, als MNB verwendet werden.
  • Im Unterricht ist, auch beim Unterschreiten des Mindestabstands, keine Maskenpflicht vorgesehen, da die lange Tragedauer sehr belastend wäre, sofern der Inzidenzwert unter 50 liegt und keine Infektionsmaßnahmen für Lerngruppen aktuell angeordnet sind.

Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer MNB nicht zumutbar ist und die dies glaubhaft machen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen.

Die Verwendung von Visieren stellt keine gleichwertige Alternative zu MNB dar, da Visiere nicht die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-Tröpfchenauswurfs reduzieren, sondern maximal die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen auffangen.