Befreiung vom Präsenzunterricht: Unterschied zwischen den Versionen

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1.  glaubhaft gemacht worden ist (z.B. durch Vorlage eines Attestes),<br>dass die Angehörige oder der Angehöriger zu einer Risikogruppe gehört, <u>und</u><br>
 
1.  glaubhaft gemacht worden ist (z.B. durch Vorlage eines Attestes),<br>dass die Angehörige oder der Angehöriger zu einer Risikogruppe gehört, <u>und</u><br>
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2.  die Schülerin oder der Schüler mit der oder dem Angehörigen in einem räumlich nicht
 
2.  die Schülerin oder der Schüler mit der oder dem Angehörigen in einem räumlich nicht
 
trennbaren  Lebensbereich  dauerhaft  wohnt  <br>und  sich  enge  Kontakte  zwischen  der
 
trennbaren  Lebensbereich  dauerhaft  wohnt  <br>und  sich  enge  Kontakte  zwischen  der
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an der Schule verhängt wurde, <u>oder</u>
 
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4b.  am  Standort  der  Schule  oder  am Wohnort  der  Schülerin  oder  des  Schülers  die  Zahl der  Neuinfizierten  35  oder  mehr  Fälle  je  100  000  Einwohnerinnen  und  Einwohner<br>
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4b.  am  Standort  der  Schule  oder  am Wohnort  der  Schülerin  oder  des  Schülers  die  Zahl der  Neuinfizierten  35  oder  mehr  Fälle   
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kumulativ in den letzten sieben Tagen (Inzidenz) erreicht wurde.
 
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Soweit  ein  derart  besonders  begründeter  Ausnahmefall  vorliegt,  ist  der  Schülerin  oder  dem Schüler das Lernen zu Hause
 
Soweit  ein  derart  besonders  begründeter  Ausnahmefall  vorliegt,  ist  der  Schülerin  oder  dem Schüler das Lernen zu Hause

Version vom 28. Oktober 2020, 20:38 Uhr

Vulnerable Angehörige

In diesem Antrag ist glaubhaft darzulegen, warum die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers am Präsenzunterricht
als besonders begründeter Ausnahmefall - Härtefall - anzusehen ist.

Ein Härtefall kann nur angenommen werden, wenn

1. glaubhaft gemacht worden ist (z.B. durch Vorlage eines Attestes),
dass die Angehörige oder der Angehöriger zu einer Risikogruppe gehört, und

2. die Schülerin oder der Schüler mit der oder dem Angehörigen in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft wohnt
und sich enge Kontakte zwischen der Schülerin oder dem Schüler einerseits und der oder dem Angehörigen
andererseits trotz Einhaltung aller Hygieneregeln nicht vermeiden lassen,
wobei davon ausgegangen wird, dass dies bei Alleinerziehenden, Erziehungsberechtigten und Geschwisterkindern vorrangig, bei Großeltern etc. nachrangig der Fall ist, und
3. vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde, oder (...) 4b. am Standort der Schule oder am Wohnort der Schülerin oder des Schülers die Zahl der Neuinfizierten 35 oder mehr Fälle <br<je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner
kumulativ in den letzten sieben Tagen (Inzidenz) erreicht wurde. Soweit ein derart besonders begründeter Ausnahmefall vorliegt, ist der Schülerin oder dem Schüler das Lernen zu Hause - im Fall der Nr. 3 für die Dauer der durch das zuständige Gesundheitsamt verhängten Maßnahme, - im Fall der Nr. 4a in der Regel 14 Tage bis höchstens 3 Monate, - im Fall der Nr. 4b für die Dauer von 14 Tagen nach Wegfall der Voraussetzungen, zu ermöglichen.