Befreiung vom Präsenzunterricht: Unterschied zwischen den Versionen

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<br>andererseits trotz  Einhaltung  aller  Hygieneregeln  nicht  vermeiden  lassen,
 
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<br>wobei  davon ausgegangen  wird,  dass  dies  bei  Alleinerziehenden,  Erziehungsberechtigten  und
 
<br>wobei  davon ausgegangen  wird,  dass  dies  bei  Alleinerziehenden,  Erziehungsberechtigten  und
Geschwisterkindern vorrangig, bei Großeltern etc. nachrangig der Fall ist, <u>und</u>
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Geschwisterkindern vorrangig, bei Großeltern etc. nachrangig der Fall ist, <br><u>und</u>
 
3.  vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme
 
3.  vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme
 
an der Schule verhängt wurde, oder
 
an der Schule verhängt wurde, oder

Version vom 28. Oktober 2020, 20:35 Uhr

Vulnerable Angehörige

In diesem Antrag ist glaubhaft darzulegen, warum die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers am Präsenzunterricht
als besonders begründeter Ausnahmefall - Härtefall - anzusehen ist.

Ein Härtefall kann nur angenommen werden, wenn

1. glaubhaft gemacht worden ist (z.B. durch Vorlage eines Attestes),
dass die Angehörige oder der Angehöriger zu einer Risikogruppe gehört, und
2. die Schülerin oder der Schüler mit der oder dem Angehörigen in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft wohnt
und sich enge Kontakte zwischen der Schülerin oder dem Schüler einerseits und der oder dem Angehörigen
andererseits trotz Einhaltung aller Hygieneregeln nicht vermeiden lassen,
wobei davon ausgegangen wird, dass dies bei Alleinerziehenden, Erziehungsberechtigten und Geschwisterkindern vorrangig, bei Großeltern etc. nachrangig der Fall ist,
und 3. vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde, oder

Vulnerable Angehörige 4b. am Standort der Schule oder am Wohnort der Schülerin oder des Schülers die Zahl der Neuinfizierten 35 oder mehr Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (Inzidenz) erreicht wurde. Soweit ein derart besonders begründeter Ausnahmefall vorliegt, ist der Schülerin oder dem Schüler das Lernen zu Hause - im Fall der Nr. 3 für die Dauer der durch das zuständige Gesundheitsamt verhängten Maßnahme, - im Fall der Nr. 4a in der Regel 14 Tage bis höchstens 3 Monate, - im Fall der Nr. 4b für die Dauer von 14 Tagen nach Wegfall der Voraussetzungen, zu ermöglichen.