Meldepflicht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus
Wechseln zu: Navigation, Suche
K
 
Zeile 1: Zeile 1:
 
* Das Auftreten einer Infektion mit dem COVID-19-Virus ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen.
 
* Das Auftreten einer Infektion mit dem COVID-19-Virus ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen.
  
* Bitte informieren Sie die jeweilige Klassenleitung und die Schulleitung über das Sekretariat (sekretariat@tgg-leer.de)
+
* Bitte informieren Sie die jeweilige Klassenleitung und die Schulleitung über das [mailto:sekretariat@tgg-leer.de Sekretariat].
  
 
* Sowohl der begründete Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19-Fällen in Schulen sind durch die Schulleitung dem Gesundheitsamt zu melden.
 
* Sowohl der begründete Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19-Fällen in Schulen sind durch die Schulleitung dem Gesundheitsamt zu melden.

Aktuelle Version vom 17. August 2022, 11:30 Uhr

  • Das Auftreten einer Infektion mit dem COVID-19-Virus ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen.
  • Bitte informieren Sie die jeweilige Klassenleitung und die Schulleitung über das Sekretariat.
  • Sowohl der begründete Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19-Fällen in Schulen sind durch die Schulleitung dem Gesundheitsamt zu melden.
  • Ein meldepflichtiger Verdacht auf COVID-19 ist begründet bei Personen mit jeglichen mit COVID-19 vereinbaren Symptomen
    (z. B. Atemwegserkrankungen jeder Schwere und/oder Verlust von Geruchs- /Geschmackssinn) und
    Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19, d. h. Aufenthalt am selben Ort (z. B. Klassenzimmer, Wohnung/Haushalt, erweiterter Familienkreis).
  • Auch ein positiver Schnelltest/Selbsttest auf SARS-CoV-2 (z. B. Antigentest) begründet einen meldepflichtigen Verdacht.