Meldepflicht: Unterschied zwischen den Versionen
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* Das Auftreten einer Infektion mit dem COVID-19-Virus ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen. | * Das Auftreten einer Infektion mit dem COVID-19-Virus ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen. | ||
− | * Bitte informieren Sie die jeweilige Klassenleitung und die Schulleitung über das | + | * Bitte informieren Sie die jeweilige Klassenleitung und die Schulleitung über das [mailto:sekretariat@tgg-leer.de Sekretariat]. |
* Sowohl der begründete Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19-Fällen in Schulen sind durch die Schulleitung dem Gesundheitsamt zu melden. | * Sowohl der begründete Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19-Fällen in Schulen sind durch die Schulleitung dem Gesundheitsamt zu melden. |
Aktuelle Version vom 17. August 2022, 11:30 Uhr
- Das Auftreten einer Infektion mit dem COVID-19-Virus ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen.
- Bitte informieren Sie die jeweilige Klassenleitung und die Schulleitung über das Sekretariat.
- Sowohl der begründete Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19-Fällen in Schulen sind durch die Schulleitung dem Gesundheitsamt zu melden.
- Ein meldepflichtiger Verdacht auf COVID-19 ist begründet bei Personen mit jeglichen mit COVID-19 vereinbaren Symptomen
(z. B. Atemwegserkrankungen jeder Schwere und/oder Verlust von Geruchs- /Geschmackssinn) und
Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19, d. h. Aufenthalt am selben Ort (z. B. Klassenzimmer, Wohnung/Haushalt, erweiterter Familienkreis).
- Auch ein positiver Schnelltest/Selbsttest auf SARS-CoV-2 (z. B. Antigentest) begründet einen meldepflichtigen Verdacht.