Maskenpflicht - Mund-Nase-Bedeckung (MNB): Unterschied zwischen den Versionen

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* Im Schulgebäude und im Unterricht besteht Maskenpflicht.  
 
* Im Schulgebäude und im Unterricht besteht Maskenpflicht.  

Version vom 20. März 2022, 15:06 Uhr

Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

Die unten aufgeführten Regelungen gelten voraussichtlich bis zu den Osterferien 2022. Das vorgehen nach den Osterferien entnehmen Sie bitte der Übersicht im Exit-Plan. Die endgültigen Regelungen werden den Schulen laut Ministerbrief vom 18.03.22 erst in der zweiten Ferienhälfte zugehen.

Gleichwohl wird angesichts der Inzidenzen und der erwiesenen Wirksamkeit von Masken eine Empfehlung zum Tragen von Masken dringend aufrechterhalten.



  • Im Schulgebäude und im Unterricht besteht Maskenpflicht.
  • Ab dem 10. Januar 2022 müssen alle Schülerinnen und Schüler eine medizinische Maske tragen.
  • Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind unzulässig.

Zeitweises Abnehmen

  • Zur Gewährleistung von Tragepausen/Erholungsphasen sowie zum Essen und Trinken kann die Mund- Nasen-Bedeckung in folgenden Fällen vorübergehend abgenommen werden:
  1. ) während der Pausen im Freien,
  2. ) während Räume gelüftet werden und sich die Personen am Sitzplatz befinden, (keine Dauerabnahme bei Dauerlüftung!)
  3. ) wenn dies aus pädagogischen Gründen für die Unterrichtsziele erforderlich ist, z.B. im Sprachunterricht (...)
  4. ) beim Essen und Trinken, solange die Personen einen Sitzplatz eingenommen haben
    und sich innerhalb der eigenen Kohorte aufhalten oder wenn das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird.
  5. ) als angemessene Einzelfallreaktion bei akuter Beeinträchtigung (z.B. Maskenpause im Freien)


Ausnahmen:

  • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht
  1. bei der Sportausübung, wenn die spezifisch Hygieneregeln eingehalten werden.
  2. während Abschlussprüfungen, Klausuren und Klassenarbeiten, solange die Personen einen Sitzplatz eingenommen haben und das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird.
  • Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist
    und dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können,
    sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen.
  • Attest: Soweit bei der Schule ein Befreiungstatbestand von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung glaubhaft gemacht wird, muss sich aus einem aktuellen Attest oder einer aktuellen vergleichbaren amtlichen Bescheinigung nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung auf Grund des Tragens der Mund- Nasen-Bedeckung im Unterricht alsbald zu erwarten ist und woraus diese im Einzelnen resultiert.
    • Wenn relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu benennen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage die attestierende Ärztin oder der attestierende Arzt zu ihrer oder seiner Einschätzung gelangt ist.
    • Das Attest ist in der Regel nach 6 Monaten zu erneuern.


Die Verwendung von Visieren stellt keine gleichwertige Alternative zu MNB dar, da Visiere nicht die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-Tröpfchenauswurfs reduzieren, sondern maximal die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen auffangen.

Q.: Rundverfügung 24/2021 (22.09.2021) und Rundverfügung 31/2021 (14.12.2021)