Zutrittsbeschränkungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 24. November 2021, 16:20 Uhr
Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses
- Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt,
wenn sie nicht an die 2G-Plus-Regel halten.
- Zum Schulbetrieb gehören neben dem Unterrichtsbetrieb auch Konferenzen und Gespräche mit den Erziehungsberechtigten.
- Das Zutrittsverbot gilt nicht,
- wenn Schüler/-innen an schriftlichen Arbeiten oder Abschlussprüfungen teilnehmen.
- wenn Personen einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, (GEIMPFT / GENESEN)
- wenn Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes, der technischen Notdienste oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes das Schulgelände betreten.
- wenn Personen aus einen wichtigen Grund das Schulgelände betreten und voraussichtlichen keinen Kontakt zu Lehrkräften und Schüler/-innen haben.
Wichtige Gründe können u.a. sein
- Erledigung von Handwerkerarbeiten auf dem Schulgelände,
- Abholen von Schülerinnen und Schüler durch ihre Eltern, z. B. bei Krankheit/Verletzungen,
- Anlieferungen von Kurierdiensten/Post,
- Fahrdienste im Rahmen der Schülerbeförderung,
Nachweiserbringung
- Personen, die in ihrer beruflichen Situation die 3G-Regel einhalten
können auch die entsprechende Testbescheinigung eines Arbeitgebers vorlegen. - Bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern reicht
der Nachweis der dreimaligen Durchführung pro Woche des Testes zur Eigenanwendung (Selbsttest) mit negativem Ergebnis.
Q.: u.a. Rundverfügung Nr. 22/2021 vom 26.08.2021 und 30/2021 vom 23.11.2021