Maskenpflicht - Mund-Nase-Bedeckung (MNB): Unterschied zwischen den Versionen

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* Im Schulgebäude und im Unterricht besteht Maskenpflicht. Es wird empfohlen, eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen.
 
* Im Schulgebäude und im Unterricht besteht Maskenpflicht. Es wird empfohlen, eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen.
  
'''a) Inzidenz bis 35'''
 
* Außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen muss eine eine Mund-Nasen-Bedeckung in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen (Flure, Foyer, Toiletten, Verwaltungsräume etc.) getragen werden.
 
* M.a.W. auf den Schulhof muss keine MNB getragen werden, wenn das wichtige Abstandsgebot eingehalten wird.
 
  
'''b) Inzidenz über 35'''
+
'''Zeitweises Abnehmen'''
* Außerhalb '''und im''' Unterricht im Sekundarbereich I und II muss eine MNB getragen werden (für die Dauer der Geltung der Allgemeinverfügung des Landkreises).
 
 
 
'''c) Zeitweises Abnehmen'''
 
  
 
* Zur Gewährleistung von Tragepausen/Erholungsphasen sowie zum Essen und Trinken kann die Mund- Nasen-Bedeckung in folgenden Fällen vorübergehend abgenommen werden:  
 
* Zur Gewährleistung von Tragepausen/Erholungsphasen sowie zum Essen und Trinken kann die Mund- Nasen-Bedeckung in folgenden Fällen vorübergehend abgenommen werden:  

Version vom 28. August 2021, 17:12 Uhr

Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

  • Im Schulgebäude und im Unterricht besteht Maskenpflicht. Es wird empfohlen, eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen.


Zeitweises Abnehmen

  • Zur Gewährleistung von Tragepausen/Erholungsphasen sowie zum Essen und Trinken kann die Mund- Nasen-Bedeckung in folgenden Fällen vorübergehend abgenommen werden:
  1. ) während der Pausen im Freien, soweit das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird,
  2. ) während Räume gelüftet werden und sich die Personen am Sitzplatz befinden,
  3. ) wenn dies zwingend für die Unterrichtsziele erforderlich ist, z.B. im Sprachunterricht (...)
  4. ) beim Essen und Trinken, solange die Personen einen Sitzplatz eingenommen haben
    und sich innerhalb der eigenen Kohorte aufhalten oder wenn das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird.
  • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht
  1. bei der Sportausübung, wenn die spezifisch Hygieneregeln eingehalten werden.
  2. während Abschlussprüfungen, Klausuren und Klassenarbeiten, solange die Personen einen Sitzplatz eingenommen haben und das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird.


d) Ausnahmen:

  • Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Genaue Hinweise finden sich in den Regelungen .

Die Verwendung von Visieren stellt keine gleichwertige Alternative zu MNB dar, da Visiere nicht die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-Tröpfchenauswurfs reduzieren, sondern maximal die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen auffangen.

Q.: Rundverfügung 20/2021 (01.06.2021)