Befreiung vom Präsenzunterricht: Unterschied zwischen den Versionen

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* Das Niedersächsische Kultusministerium ermöglicht allen Schülerinnen und Schülern in der Präsenzphase im Szenario B<br>die '''Befreiung von der Präsenzpflicht''' im Unterricht.  
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* '''Befreiung von der Präsenzpflicht ist lediglich im Härtefall möglich.'''
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Voraussetzung: Attest hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines schweren Krankheitsverlaufs
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Folgend Anlässe werden berücksichtigt, wenn z.B.
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* vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde (für die Dauer der Maßnahme), oder <br>
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* die Schülerin oder der Schüler die Schuljahrgänge 1-6 besucht, oder
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* Schülerinnen und Schüler sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, oder
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* Schülerinnen oder der Schüler mit einer oder einem Angehörigen, die oder der das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes hat und <br>sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann.<br> (z. B. bei Schwangerschaft oder anderen medizinischen Kontraindikationen, <br>in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft zu wohnen ....
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Das Attest ist in der Regel nach 6 Monaten zu erneuern.
  
* Die Befreiung von der Präsenzpflicht ist '''an keine Voraussetzungen geknüpft''' und kann durch einfaches Schreiben auch per E-Mail durch die Erziehungsberechtigten <br>und im Falle der Volljährigkeit durch die Schülerinnen und Schüler selbst erfolgen.
 
  
 
* Der '''Antrag''' auf Befreiung von der Präsenzpflicht wird '''an die Klassenleitung gerichtet''', die diesen an die Schulleitung weiterleitet.
 
* Der '''Antrag''' auf Befreiung von der Präsenzpflicht wird '''an die Klassenleitung gerichtet''', die diesen an die Schulleitung weiterleitet.
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<small>Die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Präsenzpflicht ergibt sich aus den Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705).<br>Q.: Rundverfügung Nr. 15/2021 vom 09.04.2021
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<small>Die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Präsenzpflicht ergibt sich aus den Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705).<br>Q.: Rundverfügung Nr. 22/2021 vom 26.08.2021

Version vom 28. August 2021, 11:43 Uhr

  • Befreiung von der Präsenzpflicht ist lediglich im Härtefall möglich.

Voraussetzung: Attest hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines schweren Krankheitsverlaufs

Folgend Anlässe werden berücksichtigt, wenn z.B.

  • vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde (für die Dauer der Maßnahme), oder
  • die Schülerin oder der Schüler die Schuljahrgänge 1-6 besucht, oder
  • Schülerinnen und Schüler sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, oder
  • Schülerinnen oder der Schüler mit einer oder einem Angehörigen, die oder der das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes hat und
    sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann.
    (z. B. bei Schwangerschaft oder anderen medizinischen Kontraindikationen,
    in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft zu wohnen ....

Das Attest ist in der Regel nach 6 Monaten zu erneuern.


  • Der Antrag auf Befreiung von der Präsenzpflicht wird an die Klassenleitung gerichtet, die diesen an die Schulleitung weiterleitet.
  • Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil.
  • Die Inanspruchnahme der Notbetreuung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht.
  • Von der Befreiung der Präsenzpflicht ausgenommen ist die Teilnahme an schriftlichen Arbeiten, die auch außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten geschrieben werden können.


Die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Präsenzpflicht ergibt sich aus den Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705).
Q.: Rundverfügung Nr. 22/2021 vom 26.08.2021