Zutrittsbeschränkungen: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Der '''Zutritt von Personen, die nicht in der Schule unterrichtet werden oder dort nicht regelmäßig tätig sind''', ist nach Möglichkeit während des Schulbetriebs '''auf ein Minimum''' zu '''beschränken''' | + | Der '''Zutritt von Personen, die nicht in der Schule unterrichtet werden oder dort nicht regelmäßig tätig sind''', <br> ist nach Möglichkeit während des Schulbetriebs '''auf ein Minimum''' zu '''beschränken''' <br> |
und soll nur nach Anmeldung aus einem wichtigen Grund unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern erfolgen (z. B. Elternabende, Schuleingangsuntersuchungen). | und soll nur nach Anmeldung aus einem wichtigen Grund unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern erfolgen (z. B. Elternabende, Schuleingangsuntersuchungen). | ||
− | Eine '''Begleitung von Schülerinnen und Schülern, z. B. durch Eltern oder Erziehungsberechtigte''', in das Schulgebäude und das '''Abholen innerhalb des Schulgebäudes''' '''sind grundsätzlich untersagt''' und '''auf notwendige Ausnahmen zu beschränken'''. | + | Eine '''Begleitung von Schülerinnen und Schülern, z. B. durch Eltern oder Erziehungsberechtigte''', <br>in das Schulgebäude und das '''Abholen innerhalb des Schulgebäudes''' '''sind grundsätzlich untersagt''' und '''auf notwendige Ausnahmen zu beschränken'''. |
Erforderliche Informationen z.B. über die schulischen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers sind den Erziehungsberechtigten ggf. telefonisch mitzuteilen. | Erforderliche Informationen z.B. über die schulischen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers sind den Erziehungsberechtigten ggf. telefonisch mitzuteilen. |
Version vom 19. August 2020, 15:08 Uhr
Der Zutritt von Personen, die nicht in der Schule unterrichtet werden oder dort nicht regelmäßig tätig sind,
ist nach Möglichkeit während des Schulbetriebs auf ein Minimum zu beschränken
und soll nur nach Anmeldung aus einem wichtigen Grund unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern erfolgen (z. B. Elternabende, Schuleingangsuntersuchungen).
Eine Begleitung von Schülerinnen und Schülern, z. B. durch Eltern oder Erziehungsberechtigte,
in das Schulgebäude und das Abholen innerhalb des Schulgebäudes sind grundsätzlich untersagt und auf notwendige Ausnahmen zu beschränken.
Erforderliche Informationen z.B. über die schulischen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers sind den Erziehungsberechtigten ggf. telefonisch mitzuteilen.