Zutrittsbeschränkungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 15. September 2021, 08:10 Uhr
Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses
- Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt,
wenn sie nicht an die 3G-Regel halten.
- Zum Schulbetrieb gehören neben den Unterrichtszeit auch Konferenzen und Gespräche mit den Erziehungsberechtigten.
- Das Zutrittsverbot gilt nicht,
- wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird oder
- die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung bzw. ein negativer Testnachweis (PCR-Test - 48 Std. Gültigkeit, Antigentest - 24 Std. Gültigkeit) vorliegt, (GETESTET)
- wenn Schüler/-innen an schriftlichen Arbeiten oder Abschlussprüfungen teilnehmen.
- wenn Personen einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, (GEIMPFT / GENESEN)
- wenn Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes, der technischen Notdienste oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes das Schulgelände betreten.
- wenn Personen aus einen wichtigen Grund das Schulgelände betreten und voraussichtlichen keinen Kontakt zu Lehrkräften und Schüler/-innen haben.
Wichtige Gründe können u.a. sein
- Erledigung von Handwerkerarbeiten auf dem Schulgelände,
- Abholen von Schülerinnen und Schüler durch ihre Eltern, z. B. bei Krankheit/Verletzungen,
- Anlieferungen von Kurierdiensten/Post,
- Fahrdienste im Rahmen der Schülerbeförderung,
- die Mitwirkung in schulischen Gremien, die Teilnahme an Elternabenden und ähnlichen Veranstaltungen;
das testabhängige Zutrittsverbot gilt nicht, wenn voraussichtlich ausschließlich Kontakte zu anderen Teilnehmenden der Sitzung stattfinden.
Die Hygiene- und Abstandregelungen finden Anwendung
- Erziehungsberechtigte, Küchenpersonal, Handwerker, sonstige Dritte, die während des Schulbetriebes das Schulgelände betreten,
führen den Nachweis durch einen aktuellen eigenfinanzierten/arbeitgeberfinanzierten PCR-Test / PoC-Antigen-Test oder eine vergleichbare ärztliche Bescheinigung,
die jeweils nicht älter als 48 Stunden (PCR-Test) bzw. 24 Stunden (Antigen-Test) sein dürfen.
- Bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern reicht
der Nachweis der dreimaligen Durchführung pro Woche des Testes zur Eigenanwendung (Selbsttest) mit negativem Ergebnis.
- Das Zutrittsverbot gilt nur in Bezug auf die Schulen, in denen für die o.a. Personen Selbsttests (Laienselbsttests) in hinreichender Zahl zur Verfügung stehen.
Q.: u.a. Rundverfügung Nr. 22/2021 vom 26.08.2021