Zutrittsbeschränkungen: Unterschied zwischen den Versionen
K |
K |
||
Zeile 22: | Zeile 22: | ||
− | + | * '''Erziehungsberechtigte''', Küchenpersonal, Handwerker, sonstige Dritte, die während des Schulbetriebes das Schulgelände betreten,<br>'''führen den Nachweis durch''' einen aktuellen eigenfinanzierten/arbeitgeberfinanzierten '''PCR-Test / PoC-Antigen-Test''' oder eine vergleichbare ärztliche '''Bescheinigung''', <br>die jeweils '''nicht älter als 48 Stunden (PCR-Test) bzw. 24 Stunden (Antigen-Test)''' sein dürfen. | |
− | * '''Erziehungsberechtigte''', Küchenpersonal, Handwerker, sonstige Dritte, die während des Schulbetriebes das Schulgelände betreten,<br>'''führen den Nachweis durch''' einen aktuellen eigenfinanzierten/arbeitgeberfinanzierten '''PCR-Test / PoC-Antigen-Test''' oder eine vergleichbare ärztliche '''Bescheinigung''', <br>die jeweils '''nicht älter als 48 Stunden ( | ||
Version vom 28. August 2021, 11:35 Uhr
Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses
- Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt,
wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen,
dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt.
- Das Zutrittsverbot gilt auch für die Notbetreuung.
- Das Zutrittsverbot gilt nicht,
- wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird oder
- die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung bzw. ein negativer Testnachweis (PCR-Test - 48 Std. Gültigkeit, Antigentest - 24 Std. Gültigkeit) vorliegt,
- wenn Schüler/-innen an schriftlichen Arbeiten oder Abschlussprüfungen teilnehmen.
- wenn Personen einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen,
- wenn Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes, der technischen Notdienste oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes das Schulgelände betreten.
- wenn Personen aus einen wichtigen Grund das Schulgelände betreten und voraussichtlichen keinen Kontakt zu Lehrkräften und Schüler/-innen haben.
Wichtige Gründe können u.a. sein
- Erledigung von Handwerkerarbeiten auf dem Schulgelände,
- Abholen von Schülerinnen und Schüler durch ihre Eltern, z. B. bei Krankheit/Verletzungen,
- Anlieferungen von Kurierdiensten/Post,
- Fahrdienste im Rahmen der Schülerbeförderung,
- die Mitwirkung in schulischen Gremien, die Teilnahme an Elternabenden und ähnlichen Veranstaltungen;
das testabhängige Zutrittsverbot gilt nicht, wenn voraussichtlich ausschließlich Kontakte zu anderen Teilnehmenden der Sitzung stattfinden.
Die Hygiene- und Abstandregelungen finden Anwendung
- Erziehungsberechtigte, Küchenpersonal, Handwerker, sonstige Dritte, die während des Schulbetriebes das Schulgelände betreten,
führen den Nachweis durch einen aktuellen eigenfinanzierten/arbeitgeberfinanzierten PCR-Test / PoC-Antigen-Test oder eine vergleichbare ärztliche Bescheinigung,
die jeweils nicht älter als 48 Stunden (PCR-Test) bzw. 24 Stunden (Antigen-Test) sein dürfen.
- Bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern reicht
der Nachweis der dreimaligen Durchführung pro Woche des Testes zur Eigenanwendung (Selbsttest) mit negativem Ergebnis.
- Das Zutrittsverbot gilt nur in Bezug auf die Schulen, in denen für die o.a. Personen Selbsttests (Laienselbsttests) in hinreichender Zahl zur Verfügung stehen.
Q.: u.a. Rundverfügung Nr. 22/2021 vom 26.08.2021