Zutrittsbeschränkungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 2. Juni 2021, 06:07 Uhr
Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses
- Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt,
wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen,
dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt.
- Das Zutrittsverbot gilt auch für die Notbetreuung.
- Das Zutrittsverbot gilt nicht,
- wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird oder
- die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung bzw. ein negativer Testnachweis vorliegt, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
- wenn Schüler/-innen an schriftlichen Arbeiten oder Abschlussprüfungen teilnehmen.
- wenn Personen aus einen wichtigen Grund das Schulgelände betreten und voraussichtlichen keinen Kontakt zu Lehrkräften und Schüler/-innen haben.
- wenn Geimpfte einen Nachweis über eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 vorlegen.
- wenn Personen, die nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 genesen und in Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind.
- wenn Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes und der technischen Notdienste das Schulgelände betreten.
- Bei den Tests muss es sich entweder PCR-Testung oder um einen PoC-Antigen-Test handeln.
- Erziehungsberechtigte, Küchenpersonal, Handwerker, sonstige Dritte, die während des Schulbetriebes das Schulgelände betreten,
führen den Nachweis durch einen aktuellen eigenfinanzierten/arbeitgeberfinanzierten PCR-Test / PoC-Antigen-Test oder eine vergleichbare ärztliche Bescheinigung,
die jeweils nicht älter als 24 Stunden sein dürfen.
- Bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern reicht
der Nachweis der zweimaligen Durchführung pro Woche des Testes zur Eigenanwendung (Selbsttest) mit negativem Ergebnis.
- Das Zutrittsverbot gilt nur in Bezug auf die Schulen, in denen für die o.a. Personen Selbsttests (Laienselbsttests) in hinreichender Zahl zur Verfügung stehen.
Q.: u.a. Rundverfügung Nr. 20/2021 vom 01.06.2021