Zutrittsbeschränkungen: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Zutrittsverbot''' in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses
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'''Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses'''
  
* Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt,<br>wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen,<br>dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt.  
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* Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt,<br>wenn sie sich nicht an die 2G-Plus-Regel halten.
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* Zum Schulbetrieb gehören neben dem Unterrichtsbetrieb auch Konferenzen und Gespräche mit den Erziehungsberechtigten.
  
* Das Zutrittsverbot gilt auch für die Notbetreuung.
 
  
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'''Das Zutrittsverbot gilt nicht,'''
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# wenn Schüler/-innen an schriftlichen Arbeiten oder Abschlussprüfungen teilnehmen.
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# wenn Personen einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen und zusätzlichen einen gültigen Test,  ('''GEIMPFT / GENESEN'''+ TEST)
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# wenn Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes, der technischen Notdienste oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes das Schulgelände betreten.
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# wenn Personen aus einen '''wichtigen''' Grund das Schulgelände betreten '''und voraussichtlichen keinen Kontakt zu Lehrkräften und Schüler/-innen''' haben.
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<blockquote>'''Wichtige Gründe können u.a. sein'''
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* Erledigung von Handwerkerarbeiten auf dem Schulgelände,
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* Abholen von Schülerinnen und Schüler durch ihre Eltern, z. B. bei Krankheit/Verletzungen,
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* Anlieferungen von Kurierdiensten/Post,
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* Fahrdienste im Rahmen der Schülerbeförderung,</blockquote>
  
* Das Zutrittsverbot gilt nicht,
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'''Anwendung der 2G-Regel im Falle einer vorliegenden Auffrischungsimpfung'''
# wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird '''oder'''
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* Für geimpfte oder genesene Personen, die bereits über die Auffrischungsimpfung (3. Impfung - sogenannte Boosterimpfung) verfügen, gilt die 2-G-Regel.
# die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung bzw. ein negativer Testnachweis vorliegt, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.  
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* Die Befreiung von der Testpflicht gilt ab dem Zeitpunkt der Auffrischungsimpfung.  
* Bei den Tests muss es sich entweder PCRTestung oder um einen PoC-Antigen-Test handeln.
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* Für Personen, die den Impfstoff von Johnson&Johnson geimpft bekommen haben, ist die zweite Impfung entscheidend und gilt als Auffrischung im Sinne der Boosterimpfung.  
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* Auch wer nach vollständiger Impfung einen Impfdurchbruch hatte, braucht sich nach vollständiger Genesung anschließend nicht erneut testen lassen,<br>da nach zwei Impfungen und Infektion genügend Antikörper vorliegen. Einmalig geimpfte Genesene müssen sich weiter testen lassen.
  
* '''Erziehungsberechtigte''', Küchenpersonal, Handwerker, sonstige Dritte, die während des Schulbetriebes das Schulgelände betreten,<br>führen den Nachweis durch einen aktuellen eigenfinanzierten/arbeitgeberfinanzierten PCR-Test / PoC-Antigen-Test oder eine vergleichbare ärztliche Bescheinigung, <br>die jeweils '''nicht älter als 24 Stunden''' sein dürfen.
 
  
  
* Bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern reicht auch auch<br>der Nachweis der zweimaligen Durchführung pro Woche des Testes zur Eigenanwendung (Selbsttest) mit negativem Ergebnis.
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'''Nachweiserbringung'''
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* Personen, die in ihrer beruflichen Situation die aktuellen Corona-Regeln einhalten<br>können auch die entsprechende Testbescheinigung eines Arbeitgebers vorlegen.
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* '''Bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern''' reicht<br>der Nachweis der '''dreimaligen''' Durchführung pro Woche des Testes zur Eigenanwendung (Selbsttest) mit negativem Ergebnis.
  
* Das Zutrittsverbot gilt nur in Bezug auf die Schulen, in denen für die o.a. Personen Selbsttests (Laienselbsttests) in hinreichender Zahl zur Verfügung stehen.
 
  
* Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes und der technischen Notdienste ist der Zutritt zu einem Schulgelände während des Schulbetriebs nicht untersagt.
 
  
  
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<small>Q.: Rundverfügung Nr. 15/2021 vom 09.04.2021
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<small>Q.: u.a. Rundverfügung Nr. 22/2021 vom 26.08.2021 und 31/2021 vom 14.12.2021

Aktuelle Version vom 15. Dezember 2021, 14:42 Uhr

Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses

  • Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt,
    wenn sie sich nicht an die 2G-Plus-Regel halten.
2GPlusMaskeBooster.png
  • Zum Schulbetrieb gehören neben dem Unterrichtsbetrieb auch Konferenzen und Gespräche mit den Erziehungsberechtigten.


Das Zutrittsverbot gilt nicht,

  1. wenn Schüler/-innen an schriftlichen Arbeiten oder Abschlussprüfungen teilnehmen.
  2. wenn Personen einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen und zusätzlichen einen gültigen Test, (GEIMPFT / GENESEN+ TEST)
  3. wenn Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes, der technischen Notdienste oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes das Schulgelände betreten.
  4. wenn Personen aus einen wichtigen Grund das Schulgelände betreten und voraussichtlichen keinen Kontakt zu Lehrkräften und Schüler/-innen haben.

Wichtige Gründe können u.a. sein

  • Erledigung von Handwerkerarbeiten auf dem Schulgelände,
  • Abholen von Schülerinnen und Schüler durch ihre Eltern, z. B. bei Krankheit/Verletzungen,
  • Anlieferungen von Kurierdiensten/Post,
  • Fahrdienste im Rahmen der Schülerbeförderung,

Anwendung der 2G-Regel im Falle einer vorliegenden Auffrischungsimpfung

  • Für geimpfte oder genesene Personen, die bereits über die Auffrischungsimpfung (3. Impfung - sogenannte Boosterimpfung) verfügen, gilt die 2-G-Regel.
  • Die Befreiung von der Testpflicht gilt ab dem Zeitpunkt der Auffrischungsimpfung.
  • Für Personen, die den Impfstoff von Johnson&Johnson geimpft bekommen haben, ist die zweite Impfung entscheidend und gilt als Auffrischung im Sinne der Boosterimpfung.
  • Auch wer nach vollständiger Impfung einen Impfdurchbruch hatte, braucht sich nach vollständiger Genesung anschließend nicht erneut testen lassen,
    da nach zwei Impfungen und Infektion genügend Antikörper vorliegen. Einmalig geimpfte Genesene müssen sich weiter testen lassen.


Nachweiserbringung

  • Personen, die in ihrer beruflichen Situation die aktuellen Corona-Regeln einhalten
    können auch die entsprechende Testbescheinigung eines Arbeitgebers vorlegen.
  • Bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern reicht
    der Nachweis der dreimaligen Durchführung pro Woche des Testes zur Eigenanwendung (Selbsttest) mit negativem Ergebnis.





Q.: u.a. Rundverfügung Nr. 22/2021 vom 26.08.2021 und 31/2021 vom 14.12.2021