Zutrittsbeschränkungen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus
Wechseln zu: Navigation, Suche
Zeile 9: Zeile 9:
 
# die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung bzw. ein negativer Testnachweis vorliegt, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.  
 
# die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung bzw. ein negativer Testnachweis vorliegt, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.  
 
* Bei den Tests muss es sich entweder PCRTestung oder um einen PoC-Antigen-Test handeln.
 
* Bei den Tests muss es sich entweder PCRTestung oder um einen PoC-Antigen-Test handeln.
 +
 +
* Erziehungsberechtigte, Küchenpersonal, Handwerker, sonstige Dritte, die während des Schulbetriebes das Schulgelände betreten,<br>führen den Nachweis durch einen aktuellen eigenfinanzierten/arbeitgeberfinanzierten PCR-Test / PoC-Antigen-Test oder eine vergleichbare ärztliche Bescheinigung, <br>die jeweils '''nicht älter als 24 Stunden''' sein dürfen.
  
  
 
* Bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern reicht auch auch<br>der Nachweis der zweimaligen Durchführung pro Woche des Testes zur Eigenanwendung (Selbsttest) mit negativem Ergebnis.
 
* Bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern reicht auch auch<br>der Nachweis der zweimaligen Durchführung pro Woche des Testes zur Eigenanwendung (Selbsttest) mit negativem Ergebnis.
 +
 +
* Das Zutrittsverbot gilt nur in Bezug auf die Schulen, in denen für die o.a. Personen Selbsttests (Laienselbsttests) in hinreichender Zahl zur Verfügung stehen.
 +
* Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes und der technischen Notdienste ist der Zutritt zu einem Schulgelände während des Schulbetriebs nicht untersagt.
 +
 +
  
  
 
<small>Q.: Rundverfügung Nr. 15/2021 vom 09.04.2021
 
<small>Q.: Rundverfügung Nr. 15/2021 vom 09.04.2021

Version vom 10. April 2021, 16:01 Uhr

Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses

  • Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt,
    wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen,
    dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt.
  • Das Zutrittsverbot gilt auch für die Notbetreuung.
  • Das Zutrittsverbot gilt nicht,
  1. wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird oder
  2. die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung bzw. ein negativer Testnachweis vorliegt, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
  • Bei den Tests muss es sich entweder PCRTestung oder um einen PoC-Antigen-Test handeln.
  • Erziehungsberechtigte, Küchenpersonal, Handwerker, sonstige Dritte, die während des Schulbetriebes das Schulgelände betreten,
    führen den Nachweis durch einen aktuellen eigenfinanzierten/arbeitgeberfinanzierten PCR-Test / PoC-Antigen-Test oder eine vergleichbare ärztliche Bescheinigung,
    die jeweils nicht älter als 24 Stunden sein dürfen.


  • Bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern reicht auch auch
    der Nachweis der zweimaligen Durchführung pro Woche des Testes zur Eigenanwendung (Selbsttest) mit negativem Ergebnis.
  • Das Zutrittsverbot gilt nur in Bezug auf die Schulen, in denen für die o.a. Personen Selbsttests (Laienselbsttests) in hinreichender Zahl zur Verfügung stehen.
  • Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes und der technischen Notdienste ist der Zutritt zu einem Schulgelände während des Schulbetriebs nicht untersagt.



Q.: Rundverfügung Nr. 15/2021 vom 09.04.2021