Befreiung vom Präsenzunterricht: Unterschied zwischen den Versionen

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* Das Niedersächsische Kultusministerium ermöglicht allen Schülerinnen und Schülern in der Präsenzphase im Szenario B<br>die '''Befreiung von der Präsenzpflicht''' im Unterricht.
  
Eine '''Befreiung vom Präsenzunterricht''' auf der Grundlage der Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht<br>
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* Die Befreiung von der Präsenzpflicht ist '''an keine Voraussetzungen geknüpft''' und kann durch einfaches Schreiben auch per E-Mail durch die Erziehungsberechtigten <br>und im Falle der Volljährigkeit durch die Schülerinnen und Schüler selbst erfolgen.
<small>,hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705),</small> <br>
 
'''kann durch die Schulleitung nur als Einzelfallentscheidung (maximal drei Monate) erfolgen.''' <br>
 
  
Nach Nr. 3.2.1 dieses Erlasses ist eine Befreiung lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich.
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* Der '''Antrag''' auf Befreiung von der Präsenzpflicht wird '''an die Klassenleitung gerichtet''', die diesen an die Schulleitung weiterleitet.
  
In diesem Antrag ist glaubhaft darzulegen,<br>warum die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers am Präsenzunterricht als besonders begründeter Ausnahmefall - Härtefall - anzusehen ist.<br>
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* Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil.  
  
Ein Härtefall kann nur angenommen werden, wenn<br>
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* Die Inanspruchnahme der Notbetreuung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht.
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* '''Von der Befreiung der Präsenzpflicht ausgenommen ist die Teilnahme an schriftlichen Arbeiten''', die auch außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten geschrieben werden können.
  
1. glaubhaft gemacht worden ist (z. B. durch Vorlage eines Attestes), <br>dass die Angehörige oder der Angehöriger zu einer Risikogruppe gehört, und<br>
 
  
2. die Schülerin oder der Schüler mit der oder dem Angehörigen in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft wohnt <br>
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<small>Die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Präsenzpflicht ergibt sich aus den Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705).<br>Q.: Rundverfügung Nr. 15/2021 vom 09.04.2021
und sich enge Kontakte zwischen der Schülerin oder dem Schüler einerseits und der oder dem Angehörigen andererseits trotz Einhaltung aller Hygieneregeln nicht vermeiden lassen, <br>
 
wobei davon ausgegangen wird, dass dies bei Alleinerziehenden, Erziehungsberechtigten und Geschwisterkindern vorrangig, bei Großeltern etc. nachrangig der Fall ist, und<br>
 
 
 
3. vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde, oder<br>
 
 
 
(...)<br>
 
4b. am Standort der Schule oder am Wohnort der Schülerin oder des Schülers (Land- kreis, kreisfreie Stadt, Region Hannover) <br>
 
die Zahl der Neuinfizierten 35 oder mehr Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (Inzidenz) erreicht wurde.<br><br>
 
 
 
Soweit ein derart besonders begründeter Ausnahmefall vorliegt, ist der Schülerin oder dem Schüler das Lernen zu Hause<br>
 
- im Fall der Nr. 3 für die Dauer der durch das zuständige Gesundheitsamt verhängten Maßnahme,<br>
 
- im Fall der Nr. 4b für die Zeit, in welcher die Inzidenz von 35 erreicht oder<br>
 
überschritten wird sowie für die Dauer bis zu 14 Tagen nach Wegfall der Voraussetzungen (bei Gleichbleiben der Voraussetzungen ist kein neuer Antrag erforderlich).
 
zu ermöglichen.
 
 
 
 
 
 
 
{|
 
|<i>'''Voraussetzungen im Überblick '''</i>
 
|[[Medium:2020.10.28_Befreiung_vom_Prsenzunterricht_fr_Schlerinnen_und_Schler.pdf]]
 
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|<i>'''Antragsformular'''</i>
 
|[[Medium:2020-10-26_Antrag_Vulnerable_Angehrige.pdf]]
 
|-
 
|<i>'''Geschwister in Quarantäne'''</i>
 
|[[Medium:2020-10-28_Geschwister_von_SuS_in_Quarantne.pdf]]
 
|}
 

Version vom 10. April 2021, 15:41 Uhr

  • Das Niedersächsische Kultusministerium ermöglicht allen Schülerinnen und Schülern in der Präsenzphase im Szenario B
    die Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht.
  • Die Befreiung von der Präsenzpflicht ist an keine Voraussetzungen geknüpft und kann durch einfaches Schreiben auch per E-Mail durch die Erziehungsberechtigten
    und im Falle der Volljährigkeit durch die Schülerinnen und Schüler selbst erfolgen.
  • Der Antrag auf Befreiung von der Präsenzpflicht wird an die Klassenleitung gerichtet, die diesen an die Schulleitung weiterleitet.
  • Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil.
  • Die Inanspruchnahme der Notbetreuung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht.
  • Von der Befreiung der Präsenzpflicht ausgenommen ist die Teilnahme an schriftlichen Arbeiten, die auch außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten geschrieben werden können.


Die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Präsenzpflicht ergibt sich aus den Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705).
Q.: Rundverfügung Nr. 15/2021 vom 09.04.2021