Befreiung vom Präsenzunterricht: Unterschied zwischen den Versionen
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− | + | * Die Befreiung von der Präsenzpflicht ist '''an keine Voraussetzungen geknüpft''' und kann durch einfaches Schreiben auch per E-Mail durch die Erziehungsberechtigten <br>und im Falle der Volljährigkeit durch die Schülerinnen und Schüler selbst erfolgen. | |
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− | + | * Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil. | |
− | + | * Die Inanspruchnahme der Notbetreuung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht. | |
+ | * '''Von der Befreiung der Präsenzpflicht ausgenommen ist die Teilnahme an schriftlichen Arbeiten''', die auch außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten geschrieben werden können. | ||
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− | + | <small>Die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Präsenzpflicht ergibt sich aus den Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705).<br>Q.: Rundverfügung Nr. 15/2021 vom 09.04.2021 | |
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Version vom 10. April 2021, 15:41 Uhr
- Das Niedersächsische Kultusministerium ermöglicht allen Schülerinnen und Schülern in der Präsenzphase im Szenario B
die Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht.
- Die Befreiung von der Präsenzpflicht ist an keine Voraussetzungen geknüpft und kann durch einfaches Schreiben auch per E-Mail durch die Erziehungsberechtigten
und im Falle der Volljährigkeit durch die Schülerinnen und Schüler selbst erfolgen.
- Der Antrag auf Befreiung von der Präsenzpflicht wird an die Klassenleitung gerichtet, die diesen an die Schulleitung weiterleitet.
- Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil.
- Die Inanspruchnahme der Notbetreuung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht.
- Von der Befreiung der Präsenzpflicht ausgenommen ist die Teilnahme an schriftlichen Arbeiten, die auch außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten geschrieben werden können.
Die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Präsenzpflicht ergibt sich aus den Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705).
Q.: Rundverfügung Nr. 15/2021 vom 09.04.2021