Befreiung vom Präsenzunterricht: Unterschied zwischen den Versionen

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Regelung gemäß Rundverfügung 05/2021
 
  
* Das Niedersächsische Kultusministerium ermöglicht allen Schülerinnen und Schülern in der Präsenzphase im Szenario B<br>vorübergehend bis zum 28. Februar 2021 die Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht.
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Eine '''Befreiung vom Präsenzunterricht a'''uf der Grundlage der Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht,<br>
* Die '''Befreiung''' von der Präsenzpflicht ist '''an keine Voraussetzungen geknüpft''' und kann durch einfaches Schreiben<br>auch per E-Mail durch die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler bei der Schule geltend gemacht werden.  
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hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705), <br>
* Ein der Schule zur Verfügung gestelltes Formular kann ebenfalls genutzt werden. Soweit bereits die Befreiung in Anspruch genommen wurde, bedarf es für eine Verlängerung keines neuen Schreibens/keiner neuen E-Mail.  
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'''kann durch die Schulleitung nur als Einzelfallentscheidung (maximal drei Monate) erfolgen.''' <br>
* Soweit Schülerinnen und Schüler ab dem 15.02.2021 wieder am Präsenzunterricht teilnehmen möchten, sollte dies durch die Schule ermöglicht werden.  
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Nach Nr. 3.2.1 dieses Erlasses ist eine Befreiung lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich.
* Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil.  
 
* Die Inanspruchnahme der Notbetreuung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht.  
 
  
* Von der Befreiung der Präsenzpflicht ausgenommen ist die Teilnahme an schriftlichen Arbeiten, die auch außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten geschrieben werden können.
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In diesem Antrag ist glaubhaft darzulegen, warum die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers am Präsenzunterricht als besonders begründeter Ausnahmefall - Härtefall - anzusehen ist.<br>
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Ein Härtefall kann nur angenommen werden, wenn<br>
  
<small>Die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Präsenzpflicht ergibt sich aus den Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705).</small>
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1. glaubhaft gemacht worden ist (z. B. durch Vorlage eines Attestes), <br>dass die Angehörige oder der Angehöriger zu einer Risikogruppe gehört, und<br>
  
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2. die Schülerin oder der Schüler mit der oder dem Angehörigen in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft wohnt <br>
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und sich enge Kontakte zwischen der Schülerin oder dem Schüler einerseits und der oder dem Angehörigen andererseits trotz Einhaltung aller Hygieneregeln nicht vermeiden lassen, <br>
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wobei davon ausgegangen wird, dass dies bei Alleinerziehenden, Erziehungsberechtigten und Geschwisterkindern vorrangig, bei Großeltern etc. nachrangig der Fall ist, und<br>
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3. vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde, oder<br>
  
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(...)<br>
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4b. am Standort der Schule oder am Wohnort der Schülerin oder des Schülers (Land- kreis, kreisfreie Stadt, Region Hannover) <br>
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die Zahl der Neuinfizierten 35 oder mehr Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (Inzidenz) erreicht wurde.<br><br>
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Soweit ein derart besonders begründeter Ausnahmefall vorliegt, ist der Schülerin oder dem Schüler das Lernen zu Hause
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- im Fall der Nr. 3 für die Dauer der durch das zuständige Gesundheitsamt verhängten Maßnahme,<br>
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- im Fall der Nr. 4a in der Regel 14 Tage bis höchstens 3 Monate,<br>
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- im Fall der Nr. 4b für die Zeit, in welcher die Inzidenz von 35 erreicht oder<br>
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überschritten wird sowie für die Dauer bis zu 14 Tagen nach Wegfall der Voraussetzungen (bei Gleichbleiben der Voraussetzungen ist kein neuer Antrag erforderlich).
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zu ermöglichen.
  
'''<span style="color: red">Befreiung vom Präsenzunterricht bis zum 07.03.2021</span>
 
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''Regelung gemäß Rundverfügung 07/2021''
 
* Das Niedersächsische Kultusministerium hat allen Schülerinnen und Schülern in der Präsenzphase im Szenario B<br>vorübergehend bis zum 28. Februar 2021 die Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht ermöglicht.
 
* Diese Befreiungsmöglichkeit wird zunächst bis zum 7. März 2021 fortgesetzt.
 
  
  
 
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|<i>'''Voraussetzungen im Überblick '''</i>
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|[[Medium:Antrag_Pr_senzpflicht.pdf]]
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|<i>'''Antragsformular'''</i>
 
|<i>'''Antragsformular'''</i>
 
|[[Medium:Antrag_Pr_senzpflicht.pdf]]
 
|[[Medium:Antrag_Pr_senzpflicht.pdf]]
 
|}
 
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Version vom 7. März 2021, 15:20 Uhr

Eine Befreiung vom Präsenzunterricht auf der Grundlage der Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht,
hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705),
kann durch die Schulleitung nur als Einzelfallentscheidung (maximal drei Monate) erfolgen.
Nach Nr. 3.2.1 dieses Erlasses ist eine Befreiung lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich.

In diesem Antrag ist glaubhaft darzulegen, warum die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers am Präsenzunterricht als besonders begründeter Ausnahmefall - Härtefall - anzusehen ist.
Ein Härtefall kann nur angenommen werden, wenn

1. glaubhaft gemacht worden ist (z. B. durch Vorlage eines Attestes),
dass die Angehörige oder der Angehöriger zu einer Risikogruppe gehört, und

2. die Schülerin oder der Schüler mit der oder dem Angehörigen in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft wohnt
und sich enge Kontakte zwischen der Schülerin oder dem Schüler einerseits und der oder dem Angehörigen andererseits trotz Einhaltung aller Hygieneregeln nicht vermeiden lassen,
wobei davon ausgegangen wird, dass dies bei Alleinerziehenden, Erziehungsberechtigten und Geschwisterkindern vorrangig, bei Großeltern etc. nachrangig der Fall ist, und
3. vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde, oder

(...)
4b. am Standort der Schule oder am Wohnort der Schülerin oder des Schülers (Land- kreis, kreisfreie Stadt, Region Hannover)
die Zahl der Neuinfizierten 35 oder mehr Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (Inzidenz) erreicht wurde.

Soweit ein derart besonders begründeter Ausnahmefall vorliegt, ist der Schülerin oder dem Schüler das Lernen zu Hause - im Fall der Nr. 3 für die Dauer der durch das zuständige Gesundheitsamt verhängten Maßnahme,
- im Fall der Nr. 4a in der Regel 14 Tage bis höchstens 3 Monate,
- im Fall der Nr. 4b für die Zeit, in welcher die Inzidenz von 35 erreicht oder
überschritten wird sowie für die Dauer bis zu 14 Tagen nach Wegfall der Voraussetzungen (bei Gleichbleiben der Voraussetzungen ist kein neuer Antrag erforderlich). zu ermöglichen.


Voraussetzungen im Überblick Medium:Antrag_Pr_senzpflicht.pdf
Antragsformular Medium:Antrag_Pr_senzpflicht.pdf