Datenschutz und Persönlichkeitsrechte: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Um es in aller Deutlichkeit zu sagen:<p>'''
 
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Wer innerhalb der Formen des digitalen Unterrichts, wie in Videokonferenzen,<br>
 
Wer innerhalb der Formen des digitalen Unterrichts, wie in Videokonferenzen,<br>
Audio- oder Videosmitschnitte macht, kann sich strafbar machen.<br>
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Audio- oder Videosmitschnitte macht, sie verbreitet oder an der Verbreitung beteiligt ist,<br>
Denn dies verletzt persönlichen Lebens- und Geheimbereichs der betroffenen Personen.
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kann sich strafbar machen.<br>
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Denn dies verletzt den persönlichen Lebens- und Geheimbereich der betroffenen Personen.<br>
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Weitere Hinweise bietet beispielsweise folgende Webseite der Polizei:

Version vom 16. Februar 2021, 18:55 Uhr

  • Die Schüler/-innen werden auf den angemessenen Umgang mit digitaler Kommunikation hingewiesen.
  • Video- und Audiomitschnitte sind wie im regulären Unterricht im Schulgebäude verboten.
  • Materialien aus dem Unterricht dürfen nicht anderweitig verbreitet werden.

Um es in aller Deutlichkeit zu sagen:

Wer innerhalb der Formen des digitalen Unterrichts, wie in Videokonferenzen,
Audio- oder Videosmitschnitte macht, sie verbreitet oder an der Verbreitung beteiligt ist,
kann sich strafbar machen.
Denn dies verletzt den persönlichen Lebens- und Geheimbereich der betroffenen Personen.
Weitere Hinweise bietet beispielsweise folgende Webseite der Polizei: