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− | Regelungen ab dem 2. November 2020?
| + | * Die Vorgaben zum Tragen einer Maske (medizinische Mund-Nasen-Bedeckung) auf dem Schulgelände entfällt. |
− | | + | * Freiwillig kann bzw. darf Maske getragen werden. |
− | Es besteht in der Schule eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung<br>
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− | auch im Unterricht in den Sekundarbereichen I und II, wenn
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− | # in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem die Schule gelegen ist (Standort der Schule), die 7-Tage-Inzidenz 50 oder mehr beträgt, für die Dauer der Überschreitung, '''oder'''
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− | # eine andere die Schule betreffende Infektionsschutzmaßnahme angeordnet wurde, für die Dauer von 14 Tagen.
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− | ''Erläuterung''
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− | * Die Inzidenzzahl ist unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/ einzusehen.<br> Für den Folgetag ist dann gegebenenfalls die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-NasenBedeckung im Unterricht verpflichtend umzusetzen. Einer Anordnung durch das zuständiger Gsundheitsamt bedarf es in diesem Falle nicht mehr. | |
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− | * Mit Infektionsschutmaßnahmen ist gemeint, dass das zuständige Gesundheitsamt Quarantäne für eine mindestens eine Lerngruppe, eine Kohorte oder einen Schuljahrgang angeordnet hat.<br> '''Wichtig''': Soweit nur einzelne Schülerinnen und Schüler oder einzelne Beschäftigte an der Schule von einer Infektionsschutzmaßnahme betroffen ist, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
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− | * Im „Szenario B“ (Schule im Wechselmodell) besteht ebenfalls keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Diese kann auch nicht durch die Schulleitung oder einzelne Lehrkräfte ausgesprochen werden.
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− | ''Ausnahmen'':
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− | * Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Genaue Hinweise findensich in den [[:Datei:144_Anlage_Regelungen_ab_dem_2._November_2020_fr_Schulen.pdf | Regelungen]] . | |
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− | '''Außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen zu tragen, '''
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− | in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu Personen anderer Kohorten nicht gewährleistet werden kann.
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− | [[Datei: MNB.JPG |100px |right]]
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− | * Das betrifft in der Regel Gänge, Flure, Versammlungsräume usw., ggf. auch das Außengelände.
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− | * Hierfür ist eine MNB ausreichend. Diese sind selbst mitzubringen und werden nicht gestellt.
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− | * Bei der Nutzung von Spielplatzgeräten dürfen keine Schals, Halstücher oder stabile Baumwollmasken, die mit Bändern am Hinterkopf zugeschnürt werden, als MNB verwendet werden.
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− | * '''Im Unterricht''' ist, auch beim Unterschreiten des Mindestabstands, '''keine Maskenpflicht''' vorgesehen, da die lange Tragedauer sehr belastend wäre.
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− | Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung,
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− | das Tragen einer MNB nicht zumutbar ist und die dies glaubhaft machen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen.
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− | Die '''Verwendung von Visieren''' stellt '''keine gleichwertige Alternative zu MNB''' dar, da Visiere nicht die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-Tröpfchenauswurfs reduzieren,
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− | sondern maximal die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen auffangen.
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