Maskenpflicht - Mund-Nase-Bedeckung (MNB): Unterschied zwischen den Versionen

Aus
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Der Seiteninhalt wurde durch einen anderen Text ersetzt: „* Die Vorgaben zum Tragen einer Maske (medizinische Mund-Nasen-Bedeckung) auf dem Schulgelände entfällt. * Freiwillig kann bzw. d…“)
(Markierung: Ersetzt)
 
(7 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
'''Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung'''
+
* Die Vorgaben zum Tragen einer Maske (medizinische Mund-Nasen-Bedeckung) auf dem Schulgelände entfällt.  
 
+
* Freiwillig kann bzw. darf Maske getragen werden.
* Im Schulgebäude und im Unterricht besteht Maskenpflicht. Es wird empfohlen, eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen.
 
 
 
 
 
'''Zeitweises Abnehmen'''
 
 
 
* Zur Gewährleistung von Tragepausen/Erholungsphasen sowie zum Essen und Trinken kann die Mund- Nasen-Bedeckung in folgenden Fällen vorübergehend abgenommen werden:
 
#)  während der Pausen im Freien, 
 
#)  während Räume gelüftet werden und sich die Personen am Sitzplatz befinden, '''(keine Dauerabnahme bei Dauerlüftung!)'''
 
#)  wenn dies aus pädagogischen Gründen für die Unterrichtsziele erforderlich ist, z.B. im Sprachunterricht (...)
 
#)  beim Essen und Trinken, solange die Personen einen Sitzplatz eingenommen haben<br> und sich innerhalb der eigenen Kohorte aufhalten oder wenn das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird.
 
#)  als angemessene Einzelfallreaktion bei akuter Beeinträchtigung (z.B. Maskenpause im Freien)
 
 
 
 
 
* Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht '''nicht''' <br>
 
#  bei der Sportausübung, wenn die spezifisch Hygieneregeln eingehalten werden.
 
#  während Abschlussprüfungen, Klausuren und Klassenarbeiten, solange die Personen einen Sitzplatz eingenommen haben und das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird.
 
 
 
 
 
'''d) Ausnahmen''':
 
* Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist<br>und dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, <br>sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Genaue Hinweise finden sich in den [[:Datei:144_Anlage_Regelungen_ab_dem_2._November_2020_fr_Schulen.pdf | Regelungen]] .
 
 
 
Die '''Verwendung von Visieren''' stellt '''keine gleichwertige Alternative zu MNB''' dar, da Visiere nicht die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-Tröpfchenauswurfs reduzieren,
 
sondern maximal die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen auffangen.
 
 
 
<small>Q.: Rundverfügung 24/2021 (22.09.2021)
 

Aktuelle Version vom 17. August 2022, 11:26 Uhr

  • Die Vorgaben zum Tragen einer Maske (medizinische Mund-Nasen-Bedeckung) auf dem Schulgelände entfällt.
  • Freiwillig kann bzw. darf Maske getragen werden.