Zutrittsbeschränkungen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus
Wechseln zu: Navigation, Suche
 
(36 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Der '''Zutritt von Personen, die nicht in der Schule unterrichtet werden oder dort nicht regelmäßig tätig sind''', ist nach Möglichkeit während des Schulbetriebs '''auf ein Minimum''' zu '''beschränken'''
+
'''Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses'''
und soll nur nach Anmeldung aus einem wichtigen Grund unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern erfolgen (z. B. Elternabende, Schuleingangsuntersuchungen).
 
  
Eine '''Begleitung von Schülerinnen und Schülern, z. B. durch Eltern oder Erziehungsberechtigte''', in das Schulgebäude und das '''Abholen innerhalb des Schulgebäudes''' '''sind grundsätzlich untersagt''' und '''auf notwendige Ausnahmen zu beschränken'''.  
+
* Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt,<br>wenn sie sich nicht an die 2G-Plus-Regel halten.
 +
[[Datei:2GPlusMaskeBooster.png | 400px]]
 +
* Zum Schulbetrieb gehören neben dem Unterrichtsbetrieb auch Konferenzen und Gespräche mit den Erziehungsberechtigten.
  
Erforderliche Informationen z.B. über die schulischen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers sind den Erziehungsberechtigten ggf. telefonisch mitzuteilen.
+
 
 +
'''Das Zutrittsverbot gilt nicht,'''
 +
# wenn Schüler/-innen an schriftlichen Arbeiten oder Abschlussprüfungen teilnehmen.
 +
# wenn Personen einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen und zusätzlichen einen gültigen Test,  ('''GEIMPFT / GENESEN'''+ TEST)
 +
# wenn Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes, der technischen Notdienste oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes das Schulgelände betreten.
 +
# wenn Personen aus einen '''wichtigen''' Grund das Schulgelände betreten '''und voraussichtlichen keinen Kontakt zu Lehrkräften und Schüler/-innen''' haben.
 +
<blockquote>'''Wichtige Gründe können u.a. sein'''
 +
* Erledigung von Handwerkerarbeiten auf dem Schulgelände,
 +
* Abholen von Schülerinnen und Schüler durch ihre Eltern, z. B. bei Krankheit/Verletzungen,
 +
* Anlieferungen von Kurierdiensten/Post,
 +
* Fahrdienste im Rahmen der Schülerbeförderung,</blockquote>
 +
 
 +
'''Anwendung der 2G-Regel im Falle einer vorliegenden Auffrischungsimpfung'''
 +
* Für geimpfte oder genesene Personen, die bereits über die Auffrischungsimpfung (3. Impfung - sogenannte Boosterimpfung) verfügen, gilt die 2-G-Regel.
 +
* Die Befreiung von der Testpflicht gilt ab dem Zeitpunkt der Auffrischungsimpfung.
 +
* Für Personen, die den Impfstoff von Johnson&Johnson geimpft bekommen haben, ist die zweite Impfung entscheidend und gilt als Auffrischung im Sinne der Boosterimpfung.
 +
* Auch wer nach vollständiger Impfung einen Impfdurchbruch hatte, braucht sich nach vollständiger Genesung anschließend nicht erneut testen lassen,<br>da nach zwei Impfungen und Infektion genügend Antikörper vorliegen. Einmalig geimpfte Genesene müssen sich weiter testen lassen.
 +
 
 +
 
 +
 
 +
'''Nachweiserbringung'''
 +
* Personen, die in ihrer beruflichen Situation die aktuellen Corona-Regeln einhalten<br>können auch die entsprechende Testbescheinigung eines Arbeitgebers vorlegen.
 +
* '''Bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern''' reicht<br>der Nachweis der '''dreimaligen''' Durchführung pro Woche des Testes zur Eigenanwendung (Selbsttest) mit negativem Ergebnis.
 +
 
 +
 
 +
 
 +
 
 +
 
 +
 
 +
 
 +
 
 +
<small>Q.: u.a. Rundverfügung Nr. 22/2021 vom 26.08.2021 und 31/2021 vom 14.12.2021

Aktuelle Version vom 15. Dezember 2021, 14:42 Uhr

Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses

  • Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt,
    wenn sie sich nicht an die 2G-Plus-Regel halten.
2GPlusMaskeBooster.png
  • Zum Schulbetrieb gehören neben dem Unterrichtsbetrieb auch Konferenzen und Gespräche mit den Erziehungsberechtigten.


Das Zutrittsverbot gilt nicht,

  1. wenn Schüler/-innen an schriftlichen Arbeiten oder Abschlussprüfungen teilnehmen.
  2. wenn Personen einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen und zusätzlichen einen gültigen Test, (GEIMPFT / GENESEN+ TEST)
  3. wenn Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes, der technischen Notdienste oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes das Schulgelände betreten.
  4. wenn Personen aus einen wichtigen Grund das Schulgelände betreten und voraussichtlichen keinen Kontakt zu Lehrkräften und Schüler/-innen haben.

Wichtige Gründe können u.a. sein

  • Erledigung von Handwerkerarbeiten auf dem Schulgelände,
  • Abholen von Schülerinnen und Schüler durch ihre Eltern, z. B. bei Krankheit/Verletzungen,
  • Anlieferungen von Kurierdiensten/Post,
  • Fahrdienste im Rahmen der Schülerbeförderung,

Anwendung der 2G-Regel im Falle einer vorliegenden Auffrischungsimpfung

  • Für geimpfte oder genesene Personen, die bereits über die Auffrischungsimpfung (3. Impfung - sogenannte Boosterimpfung) verfügen, gilt die 2-G-Regel.
  • Die Befreiung von der Testpflicht gilt ab dem Zeitpunkt der Auffrischungsimpfung.
  • Für Personen, die den Impfstoff von Johnson&Johnson geimpft bekommen haben, ist die zweite Impfung entscheidend und gilt als Auffrischung im Sinne der Boosterimpfung.
  • Auch wer nach vollständiger Impfung einen Impfdurchbruch hatte, braucht sich nach vollständiger Genesung anschließend nicht erneut testen lassen,
    da nach zwei Impfungen und Infektion genügend Antikörper vorliegen. Einmalig geimpfte Genesene müssen sich weiter testen lassen.


Nachweiserbringung

  • Personen, die in ihrer beruflichen Situation die aktuellen Corona-Regeln einhalten
    können auch die entsprechende Testbescheinigung eines Arbeitgebers vorlegen.
  • Bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern reicht
    der Nachweis der dreimaligen Durchführung pro Woche des Testes zur Eigenanwendung (Selbsttest) mit negativem Ergebnis.





Q.: u.a. Rundverfügung Nr. 22/2021 vom 26.08.2021 und 31/2021 vom 14.12.2021