Zutrittsbeschränkungen: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
'''Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses''' | '''Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses''' | ||
− | * Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt,<br>wenn sie nicht an die | + | * Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt,<br>wenn sie nicht an die 2G-Plus-Regel halten. |
− | [[Datei: | + | [[Datei:2GPlusMaske.png | 400px]] |
* Zum Schulbetrieb gehören neben dem Unterrichtsbetrieb auch Konferenzen und Gespräche mit den Erziehungsberechtigten. | * Zum Schulbetrieb gehören neben dem Unterrichtsbetrieb auch Konferenzen und Gespräche mit den Erziehungsberechtigten. | ||
Version vom 24. November 2021, 16:17 Uhr
Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses
- Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt,
wenn sie nicht an die 2G-Plus-Regel halten.
- Zum Schulbetrieb gehören neben dem Unterrichtsbetrieb auch Konferenzen und Gespräche mit den Erziehungsberechtigten.
- Das Zutrittsverbot gilt nicht,
- wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird oder
- die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung bzw. ein negativer Testnachweis (PCR-Test - 48 Std. Gültigkeit, Antigentest - 24 Std. Gültigkeit) vorliegt, (GETESTET)
- wenn Schüler/-innen an schriftlichen Arbeiten oder Abschlussprüfungen teilnehmen.
- wenn Personen einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, (GEIMPFT / GENESEN)
- wenn Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes, der technischen Notdienste oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes das Schulgelände betreten.
- wenn Personen aus einen wichtigen Grund das Schulgelände betreten und voraussichtlichen keinen Kontakt zu Lehrkräften und Schüler/-innen haben.
Wichtige Gründe können u.a. sein
- Erledigung von Handwerkerarbeiten auf dem Schulgelände,
- Abholen von Schülerinnen und Schüler durch ihre Eltern, z. B. bei Krankheit/Verletzungen,
- Anlieferungen von Kurierdiensten/Post,
- Fahrdienste im Rahmen der Schülerbeförderung,
Nachweiserbringung
- Personen, die in ihrer beruflichen Situation sich regelmäßig testen müssen,
können auch die entsprechende Testbescheinigung eines Arbeitgebers vorlegen. - Nachweiserbringung durch Externe: In Schulen sind keine beaufsichtigen Selbsttests für Externe vorgesehen.
- Bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern reicht
der Nachweis der dreimaligen Durchführung pro Woche des Testes zur Eigenanwendung (Selbsttest) mit negativem Ergebnis.
Q.: u.a. Rundverfügung Nr. 22/2021 vom 26.08.2021