Meldepflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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* Sowohl der begründete Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19-Fällen in Schulen sind durch die Schulleitung dem Gesundheitsamt zu melden.
 
* Sowohl der begründete Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19-Fällen in Schulen sind durch die Schulleitung dem Gesundheitsamt zu melden.
  
* Ein meldepflichtiger Verdacht auf COVID-19 ist begründet bei Personen mit jeglichen mit COVID-19 vereinbaren Symptomen<br>
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* Ein meldepflichtiger Verdacht auf COVID-19 ist begründet bei Personen mit jeglichen mit COVID-19 vereinbaren Symptomen<br>(z. B. Atemwegserkrankungen jeder Schwere und/oder Verlust von Geruchs- /Geschmackssinn) '''und'''<br>  
(z. B. Atemwegserkrankungen jeder Schwere und/oder Verlust von Geruchs- /Geschmackssinn) '''und'''<br>  
 
 
Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19, d. h. Aufenthalt am selben Ort (z. B. Klassenzimmer, Wohnung/Haushalt, erweiterter Familienkreis).
 
Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19, d. h. Aufenthalt am selben Ort (z. B. Klassenzimmer, Wohnung/Haushalt, erweiterter Familienkreis).
  
 
*Auch ein positiver Schnelltest/Selbsttest auf SARS-CoV-2 (z. B. Antigentest) begründet einen melde- pflichtigen Verdacht.
 
*Auch ein positiver Schnelltest/Selbsttest auf SARS-CoV-2 (z. B. Antigentest) begründet einen melde- pflichtigen Verdacht.

Version vom 11. November 2021, 05:04 Uhr

  • Das Auftreten einer Infektion mit dem COVID-19-Virus ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen.
  • Sowohl der begründete Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19-Fällen in Schulen sind durch die Schulleitung dem Gesundheitsamt zu melden.
  • Ein meldepflichtiger Verdacht auf COVID-19 ist begründet bei Personen mit jeglichen mit COVID-19 vereinbaren Symptomen
    (z. B. Atemwegserkrankungen jeder Schwere und/oder Verlust von Geruchs- /Geschmackssinn) und

Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19, d. h. Aufenthalt am selben Ort (z. B. Klassenzimmer, Wohnung/Haushalt, erweiterter Familienkreis).

  • Auch ein positiver Schnelltest/Selbsttest auf SARS-CoV-2 (z. B. Antigentest) begründet einen melde- pflichtigen Verdacht.