Maskenpflicht - Mund-Nase-Bedeckung (MNB): Unterschied zwischen den Versionen
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* Zur Gewährleistung von Tragepausen/Erholungsphasen sowie zum Essen und Trinken kann die Mund- Nasen-Bedeckung in folgenden Fällen vorübergehend abgenommen werden: | * Zur Gewährleistung von Tragepausen/Erholungsphasen sowie zum Essen und Trinken kann die Mund- Nasen-Bedeckung in folgenden Fällen vorübergehend abgenommen werden: | ||
− | #) während der Pausen im Freien, | + | #) während der Pausen im Freien, |
− | #) während Räume gelüftet werden und sich die Personen am Sitzplatz befinden, | + | #) während Räume gelüftet werden und sich die Personen am Sitzplatz befinden, '''(keine Dauerabnahme bei Dauerlüftung!)''' |
− | #) wenn dies | + | #) wenn dies aus pädagogischen Gründen für die Unterrichtsziele erforderlich ist, z.B. im Sprachunterricht (...) |
#) beim Essen und Trinken, solange die Personen einen Sitzplatz eingenommen haben<br> und sich innerhalb der eigenen Kohorte aufhalten oder wenn das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird. | #) beim Essen und Trinken, solange die Personen einen Sitzplatz eingenommen haben<br> und sich innerhalb der eigenen Kohorte aufhalten oder wenn das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird. | ||
+ | #) als angemessene Einzelfallreaktion bei akuter Beeinträchtigung (z.B. Maskenpause im Freien) | ||
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Version vom 28. September 2021, 12:09 Uhr
Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
- Im Schulgebäude und im Unterricht besteht Maskenpflicht. Es wird empfohlen, eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen.
Zeitweises Abnehmen
- Zur Gewährleistung von Tragepausen/Erholungsphasen sowie zum Essen und Trinken kann die Mund- Nasen-Bedeckung in folgenden Fällen vorübergehend abgenommen werden:
- ) während der Pausen im Freien,
- ) während Räume gelüftet werden und sich die Personen am Sitzplatz befinden, (keine Dauerabnahme bei Dauerlüftung!)
- ) wenn dies aus pädagogischen Gründen für die Unterrichtsziele erforderlich ist, z.B. im Sprachunterricht (...)
- ) beim Essen und Trinken, solange die Personen einen Sitzplatz eingenommen haben
und sich innerhalb der eigenen Kohorte aufhalten oder wenn das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird. - ) als angemessene Einzelfallreaktion bei akuter Beeinträchtigung (z.B. Maskenpause im Freien)
- Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht
- bei der Sportausübung, wenn die spezifisch Hygieneregeln eingehalten werden.
- während Abschlussprüfungen, Klausuren und Klassenarbeiten, solange die Personen einen Sitzplatz eingenommen haben und das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird.
d) Ausnahmen:
- Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist
und dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können,
sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Genaue Hinweise finden sich in den Regelungen .
Die Verwendung von Visieren stellt keine gleichwertige Alternative zu MNB dar, da Visiere nicht die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-Tröpfchenauswurfs reduzieren, sondern maximal die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen auffangen.
Q.: Rundverfügung 24/2021 (22.09.2021)