Befreiung vom Präsenzunterricht: Unterschied zwischen den Versionen

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Regelung gemäß Rundverfügung 05/2021
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'''Befreiung von der Präsenzpflicht ist lediglich im Härtefall möglich.'''
  
* Das Niedersächsische Kultusministerium ermöglicht allen Schülerinnen und Schülern in der Präsenzphase im Szenario B<br>vorübergehend bis zum 28. Februar 2021 die Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht.
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* Voraussetzung: Attest hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines schweren Krankheitsverlaufs
* Die Befreiung von der Präsenzpflicht ist an keine Voraussetzungen geknüpft und kann durch einfaches Schreiben<br>auch per E-Mail durch die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler bei der Schule geltend gemacht werden.
 
* Ein der Schule zur Verfügung gestelltes Formular kann ebenfalls genutzt werden. Soweit bereits die Befreiung in Anspruch genommen wurde, bedarf es für eine Verlängerung keines neuen Schreibens/keiner neuen E-Mail.
 
* Soweit Schülerinnen und Schüler ab dem 15.02.2021 wieder am Präsenzunterricht teilnehmen möchten, sollte dies durch die Schule ermöglicht werden.
 
* Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil.
 
* Die Inanspruchnahme der Notbetreuung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht.
 
  
* Von der Befreiung der Präsenzpflicht ausgenommen ist die Teilnahme an schriftlichen Arbeiten, die auch außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten geschrieben werden können.  
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Folgend Anlässe werden berücksichtigt, wenn z.B.
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* vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde (für die Dauer der Maßnahme), oder <br>
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* die Schülerin oder der Schüler die Schuljahrgänge 1-6 besucht, oder
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* Schülerinnen und Schüler sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, oder
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* Schülerinnen oder der Schüler mit einer oder einem Angehörigen, die oder der das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes hat und <br>sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann.<br> (z. B. bei Schwangerschaft oder anderen medizinischen Kontraindikationen, <br>in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft zu wohnen ....
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Das Attest ist in der Regel nach 6 Monaten zu erneuern.
  
Die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Präsenzpflicht ergibt sich aus den Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705).
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* Der '''Antrag''' auf Befreiung von der Präsenzpflicht wird '''an die Klassenleitung gerichtet''', die diesen an die Schulleitung weiterleitet.
  
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* Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil.
  
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* Die Inanspruchnahme der Notbetreuung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht.
  
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Antragsformular <br>[[Medium:2021-09-20_aktualisiert_Antrag_auf_Befreiung_vom_Praesenzunterricht_im_Haertefall.pdf]]
  
  
 
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<small>Die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Präsenzpflicht ergibt sich aus den Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705).<br>Q.: Rundverfügung Nr. 22/2021 vom 26.08.2021
'''<span style="color: red">Befreiung vom Präsenzunterricht bis zum 07.03.2021</span>
 
''' <p>
 
''Regelung gemäß Rundverfügung 07/2021''
 
* Das Niedersächsische Kultusministerium hat allen Schülerinnen und Schülern in der Präsenzphase im Szenario B<br>vorübergehend bis zum 28. Februar 2021 die Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht ermöglicht.
 
* Diese Befreiungsmöglichkeit wird zunächst bis zum 7. März 2021 fortgesetzt.
 
 
 
 
 
{|
 
|<i>'''Antragsformular'''</i>
 
|[[Medium:Antrag_Pr_senzpflicht.pdf]]
 
|}
 
 
 
 
 
1. Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705)
 
 
 
 
 
'''Vulnerable Angehörige'''
 
 
 
In diesem Antrag ist glaubhaft darzulegen, warum die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers  am  Präsenzunterricht 
 
<br>als  besonders  begründeter  Ausnahmefall  -  '''Härtefall'''  - anzusehen ist.  
 
 
 
Ein Härtefall kann nur angenommen werden, wenn
 
 
 
# glaubhaft gemacht worden ist (z.B. durch Vorlage eines Attestes),<br>dass die Angehörige oder der Angehöriger zu einer Risikogruppe gehört, <u>'''und'''</u>
 
# die Schülerin oder der Schüler mit der oder dem Angehörigen in einem räumlich nicht trennbaren  Lebensbereich  dauerhaft  wohnt  <br>und  sich  enge  Kontakte  zwischen  der Schülerin  oder  dem  Schüler  einerseits  und  der  oder  dem  Angehörigen andererseits trotz  Einhaltung  aller  Hygieneregeln  nicht  vermeiden  lassen, wobei  davon ausgegangen  wird,<br>dass  dies  bei  Alleinerziehenden,  Erziehungsberechtigten  und Geschwisterkindern vorrangig, bei Großeltern etc. nachrangig der Fall ist, <u>'''und'''</u>
 
# vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde, <u>'''oder'''</u> (...)
 
# b.  am  Standort  der  Schule  oder  am Wohnort  der  Schülerin  oder  des  Schülers  die  Zahl der  Neuinfizierten  <u>'''35'''</u> oder  mehr  Fälle <br>je  100  000  Einwohnerinnen  und  Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (Inzidenz) erreicht wurde.
 
 
 
Soweit  ein  derart  besonders  begründeter  Ausnahmefall  vorliegt, <br> ist  der  Schülerin  oder  dem Schüler das Lernen zu Hause<br>
 
* im Fall der Nr. 3 für die Dauer der durch das zuständige Gesundheitsamt verhängten Maßnahme,
 
* im Fall der Nr. 4b für die Dauer von 14 Tagen nach Wegfall der Voraussetzungen,
 
 
 
zu ermöglichen.
 
 
 
 
 
 
 
{|
 
|<i>'''Antragsformular'''</i>
 
|[[Medium:2020-10-21_Antrag_Vulnerable_Angeh_rige.pdf]]
 
|-
 
|<i>'''Vordruck für ärztliche Bescheinigung'''</i>
 
|[[Medium:Vordruck-Aerztliche-Bescheinigung-Hygieneplan-3-2.pdf]]
 
|}
 

Aktuelle Version vom 28. September 2021, 12:02 Uhr

Befreiung von der Präsenzpflicht ist lediglich im Härtefall möglich.

  • Voraussetzung: Attest hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines schweren Krankheitsverlaufs

Folgend Anlässe werden berücksichtigt, wenn z.B.

  • vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde (für die Dauer der Maßnahme), oder
  • die Schülerin oder der Schüler die Schuljahrgänge 1-6 besucht, oder
  • Schülerinnen und Schüler sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, oder
  • Schülerinnen oder der Schüler mit einer oder einem Angehörigen, die oder der das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes hat und
    sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann.
    (z. B. bei Schwangerschaft oder anderen medizinischen Kontraindikationen,
    in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft zu wohnen ....

Das Attest ist in der Regel nach 6 Monaten zu erneuern.

  • Der Antrag auf Befreiung von der Präsenzpflicht wird an die Klassenleitung gerichtet, die diesen an die Schulleitung weiterleitet.
  • Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil.
  • Die Inanspruchnahme der Notbetreuung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht.

Antragsformular
Medium:2021-09-20_aktualisiert_Antrag_auf_Befreiung_vom_Praesenzunterricht_im_Haertefall.pdf


Die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Präsenzpflicht ergibt sich aus den Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705).
Q.: Rundverfügung Nr. 22/2021 vom 26.08.2021