Befreiung vom Präsenzunterricht: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Vulnerable Angehörige'''
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'''Befreiung von der Präsenzpflicht ist lediglich im Härtefall möglich.'''
  
In diesem Antrag ist glaubhaft darzulegen, warum die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers  am  Präsenzunterricht 
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* Voraussetzung: Attest hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines schweren Krankheitsverlaufs
<br>als  besonders  begründeter  Ausnahmefall  -  '''Härtefall'''  - anzusehen ist.
 
  
Ein Härtefall kann nur angenommen werden, wenn
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Folgend Anlässe werden berücksichtigt, wenn z.B.
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* vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde (für die Dauer der Maßnahme), oder <br>
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* die Schülerin oder der Schüler die Schuljahrgänge 1-6 besucht, oder
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* Schülerinnen und Schüler sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, oder
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* Schülerinnen oder der Schüler mit einer oder einem Angehörigen, die oder der das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes hat und <br>sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann.<br> (z. B. bei Schwangerschaft oder anderen medizinischen Kontraindikationen, <br>in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft zu wohnen ....
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Das Attest ist in der Regel nach 6 Monaten zu erneuern.
  
# glaubhaft gemacht worden ist (z.B. durch Vorlage eines Attestes),<br>dass die Angehörige oder der Angehöriger zu einer Risikogruppe gehört, <u>'''und'''</u>
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* Der '''Antrag''' auf Befreiung von der Präsenzpflicht wird '''an die Klassenleitung gerichtet''', die diesen an die Schulleitung weiterleitet.
# die Schülerin oder der Schüler mit der oder dem Angehörigen in einem räumlich nicht trennbaren  Lebensbereich  dauerhaft  wohnt  <br>und  sich  enge  Kontakte  zwischen  der Schülerin  oder  dem  Schüler  einerseits  und  der  oder  dem  Angehörigen andererseits trotz  Einhaltung  aller  Hygieneregeln  nicht  vermeiden  lassen, wobei  davon ausgegangen  wird,<br>dass  dies  bei  Alleinerziehenden,  Erziehungsberechtigten  und Geschwisterkindern vorrangig, bei Großeltern etc. nachrangig der Fall ist, <u>'''und'''</u>
 
# vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde, <u>'''oder'''</u> (...)
 
# b.  am  Standort  der  Schule  oder  am Wohnort  der  Schülerin  oder  des  Schülers  die Zahl der  Neuinfizierten  <u>'''35'''</u> oder  mehr  Fälle <br>je  100  000  Einwohnerinnen  und  Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (Inzidenz) erreicht wurde.
 
  
Soweit  ein  derart  besonders  begründeter  Ausnahmefall  vorliegt, <br> ist  der Schülerin  oder  dem Schüler das Lernen zu Hause<br>
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* Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil.  
* im Fall der Nr. 3 für die Dauer der durch das zuständige Gesundheitsamt verhängten Maßnahme,
 
* im Fall der Nr. 4b für die Dauer von 14 Tagen nach Wegfall der Voraussetzungen,
 
  
zu ermöglichen.
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* Die Inanspruchnahme der Notbetreuung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht.  
  
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Antragsformular <br>[[Medium:2021-09-20_aktualisiert_Antrag_auf_Befreiung_vom_Praesenzunterricht_im_Haertefall.pdf]]
  
  
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<small>Die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Präsenzpflicht ergibt sich aus den Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705).<br>Q.: Rundverfügung Nr. 22/2021 vom 26.08.2021
|<i>'''Antragsformular'''</i>
 
|[[Medium:2020-10-21_Antrag_Vulnerable_Angeh_rige.pdf]]
 
|-
 
|<i>'''Vordruck für ärztliche Bescheinigung'''</i>
 
|[[Medium:Vordruck-Aerztliche-Bescheinigung-Hygieneplan-3-2.pdf]]
 
|}
 
 
 
 
 
'''<span style="color: red">Befreiung vom Präsenzunterricht am 17.12.2020 und 18.12.2020 für Schülerinnen und Schüler,<br> die mit vulnerablen Familienangehörigen gemeinsam Weihnachten feiern möchten</span>
 
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* Das Niedersächsische Kultusministerium ermöglicht in diesem Fall eine vorzeitige Befreiung vom Präsenzunterricht am 17.12.2020 und am 18.12.2020.
 
* Eine Befreiung vom Präsenzunterricht auf der Grundlage der Ergänzenden Bestimmungen,<br>kann in diesem Fall durch die Schulleitung als Einzelfallentscheidung erfolgen.
 
* Nach Nr. 3.2.1 dieses Erlasses ist eine Befreiung lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag – formlos und oder mit einem Formular – möglich.
 
* In diesem Antrag ist glaubhaft darzulegen, warum die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers am Präsenzunterricht als besonders begründeter Ausnahmefall - Härtefall - anzusehen ist.
 
* Ein Härtefall kann ausnahmsweise in diesem Jahr angenommen werden, wenn
 
** die Schülerin oder der Schüler durch Erklärung glaubhaft macht, dass sie oder er mit Familienangehörigen,<br>die aufgrund ihres Alters (ab 60 Jahre) und/oder einer Vorerkrankung zur Risikogruppe gemäß RKI gehören, gemeinsam Weihnachten feiern möchte.
 
 
 
 
 
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|<i>'''Antragsformular'''</i>
 
|[[Medium:2020-10-21_Antrag_Vulnerable_Angeh_rige.pdf]]
 
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|<i>'''Vordruck für ärztliche Bescheinigung'''</i>
 
|[[Medium:Vordruck-Aerztliche-Bescheinigung-Hygieneplan-3-2.pdf]]
 
|}
 
 
 
 
 
 
 
zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht,<br>
 
hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705)
 

Aktuelle Version vom 28. September 2021, 12:02 Uhr

Befreiung von der Präsenzpflicht ist lediglich im Härtefall möglich.

  • Voraussetzung: Attest hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines schweren Krankheitsverlaufs

Folgend Anlässe werden berücksichtigt, wenn z.B.

  • vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde (für die Dauer der Maßnahme), oder
  • die Schülerin oder der Schüler die Schuljahrgänge 1-6 besucht, oder
  • Schülerinnen und Schüler sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, oder
  • Schülerinnen oder der Schüler mit einer oder einem Angehörigen, die oder der das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes hat und
    sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann.
    (z. B. bei Schwangerschaft oder anderen medizinischen Kontraindikationen,
    in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft zu wohnen ....

Das Attest ist in der Regel nach 6 Monaten zu erneuern.

  • Der Antrag auf Befreiung von der Präsenzpflicht wird an die Klassenleitung gerichtet, die diesen an die Schulleitung weiterleitet.
  • Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil.
  • Die Inanspruchnahme der Notbetreuung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht.

Antragsformular
Medium:2021-09-20_aktualisiert_Antrag_auf_Befreiung_vom_Praesenzunterricht_im_Haertefall.pdf


Die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Präsenzpflicht ergibt sich aus den Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705).
Q.: Rundverfügung Nr. 22/2021 vom 26.08.2021