Zutrittsbeschränkungen: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 13: | Zeile 13: | ||
# wenn Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes, der technischen Notdienste oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes das Schulgelände betreten. | # wenn Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes, der technischen Notdienste oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes das Schulgelände betreten. | ||
# wenn Personen aus einen '''wichtigen''' Grund das Schulgelände betreten '''und voraussichtlichen keinen Kontakt zu Lehrkräften und Schüler/-innen''' haben. | # wenn Personen aus einen '''wichtigen''' Grund das Schulgelände betreten '''und voraussichtlichen keinen Kontakt zu Lehrkräften und Schüler/-innen''' haben. | ||
− | Wichtige Gründe können u.a. sein | + | #*'''Wichtige Gründe können u.a. sein'''''Kursiver Text'' |
− | * Erledigung von Handwerkerarbeiten auf dem Schulgelände, | + | #* Erledigung von Handwerkerarbeiten auf dem Schulgelände, |
− | * Abholen von Schülerinnen und Schüler durch ihre Eltern, z. B. bei Krankheit/Verletzungen, | + | #* Abholen von Schülerinnen und Schüler durch ihre Eltern, z. B. bei Krankheit/Verletzungen, |
− | * Anlieferungen von Kurierdiensten/Post, | + | #* Anlieferungen von Kurierdiensten/Post, |
− | * Fahrdienste im Rahmen der Schülerbeförderung, | + | #* Fahrdienste im Rahmen der Schülerbeförderung, |
+ | '''Nachweiserbringung''' | ||
+ | * Personen, die in ihrer beruflichen Situation sich regelmäßig testen müssen, können auch die entsprechende Testbescheinigung eines Arbeitgebers vorlegen. | ||
+ | * Nachweiserbringung durch Externe: In Schulen sind keine beaufsichtigen Selbsttests für Externe vorgesehen. | ||
Version vom 28. September 2021, 11:51 Uhr
Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses
- Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt,
wenn sie nicht an die 3G-Regel halten.
- Zum Schulbetrieb gehören neben dem Unterrichtsbetrieb auch Konferenzen und Gespräche mit den Erziehungsberechtigten.
- Das Zutrittsverbot gilt nicht,
- wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird oder
- die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung bzw. ein negativer Testnachweis (PCR-Test - 48 Std. Gültigkeit, Antigentest - 24 Std. Gültigkeit) vorliegt, (GETESTET)
- wenn Schüler/-innen an schriftlichen Arbeiten oder Abschlussprüfungen teilnehmen.
- wenn Personen einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, (GEIMPFT / GENESEN)
- wenn Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes, der technischen Notdienste oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes das Schulgelände betreten.
- wenn Personen aus einen wichtigen Grund das Schulgelände betreten und voraussichtlichen keinen Kontakt zu Lehrkräften und Schüler/-innen haben.
- Wichtige Gründe können u.a. seinKursiver Text
- Erledigung von Handwerkerarbeiten auf dem Schulgelände,
- Abholen von Schülerinnen und Schüler durch ihre Eltern, z. B. bei Krankheit/Verletzungen,
- Anlieferungen von Kurierdiensten/Post,
- Fahrdienste im Rahmen der Schülerbeförderung,
Nachweiserbringung
- Personen, die in ihrer beruflichen Situation sich regelmäßig testen müssen, können auch die entsprechende Testbescheinigung eines Arbeitgebers vorlegen.
- Nachweiserbringung durch Externe: In Schulen sind keine beaufsichtigen Selbsttests für Externe vorgesehen.
- Bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern reicht
der Nachweis der dreimaligen Durchführung pro Woche des Testes zur Eigenanwendung (Selbsttest) mit negativem Ergebnis.
Q.: u.a. Rundverfügung Nr. 22/2021 vom 26.08.2021