Zutrittsbeschränkungen: Unterschied zwischen den Versionen

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* Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt,<br>wenn sie nicht an die 3G-Regel halten.
 
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* Zum Schulbetrieb gehören neben den Unterrichtszeit auch Konferenzen und Gespräche mit den Erziehungsberechtigten.
  
  
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* Fahrdienste im Rahmen der Schülerbeförderung,
 
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* die Mitwirkung in schulischen Gremien, die Teilnahme an Elternabenden und ähnlichen Veranstaltungen; <br>das testabhängige Zutrittsverbot gilt nicht, wenn voraussichtlich ausschließlich Kontakte zu anderen Teilnehmenden der Sitzung stattfinden. <br>Die Hygiene- und Abstandregelungen finden Anwendung
 
* die Mitwirkung in schulischen Gremien, die Teilnahme an Elternabenden und ähnlichen Veranstaltungen; <br>das testabhängige Zutrittsverbot gilt nicht, wenn voraussichtlich ausschließlich Kontakte zu anderen Teilnehmenden der Sitzung stattfinden. <br>Die Hygiene- und Abstandregelungen finden Anwendung
 
  
  
 
* '''Erziehungsberechtigte''', Küchenpersonal, Handwerker, sonstige Dritte, die während des Schulbetriebes das Schulgelände betreten,<br>'''führen den Nachweis durch''' einen aktuellen eigenfinanzierten/arbeitgeberfinanzierten '''PCR-Test / PoC-Antigen-Test''' oder eine vergleichbare ärztliche '''Bescheinigung''', <br>die jeweils '''nicht älter als 48 Stunden (PCR-Test) bzw. 24 Stunden (Antigen-Test)''' sein dürfen.
 
* '''Erziehungsberechtigte''', Küchenpersonal, Handwerker, sonstige Dritte, die während des Schulbetriebes das Schulgelände betreten,<br>'''führen den Nachweis durch''' einen aktuellen eigenfinanzierten/arbeitgeberfinanzierten '''PCR-Test / PoC-Antigen-Test''' oder eine vergleichbare ärztliche '''Bescheinigung''', <br>die jeweils '''nicht älter als 48 Stunden (PCR-Test) bzw. 24 Stunden (Antigen-Test)''' sein dürfen.
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* '''Bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern''' reicht<br>der Nachweis der '''dreimaligen''' Durchführung pro Woche des Testes zur Eigenanwendung (Selbsttest) mit negativem Ergebnis.
 
* '''Bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern''' reicht<br>der Nachweis der '''dreimaligen''' Durchführung pro Woche des Testes zur Eigenanwendung (Selbsttest) mit negativem Ergebnis.

Version vom 15. September 2021, 08:09 Uhr

Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses

  • Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt,
    wenn sie nicht an die 3G-Regel halten.
3G-Masken.jpg
  • Zum Schulbetrieb gehören neben den Unterrichtszeit auch Konferenzen und Gespräche mit den Erziehungsberechtigten.


  • Das Zutrittsverbot gilt nicht,
  1. wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird oder
  2. die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung bzw. ein negativer Testnachweis (PCR-Test - 48 Std. Gültigkeit, Antigentest - 24 Std. Gültigkeit) vorliegt, (GETESTET)
  3. wenn Schüler/-innen an schriftlichen Arbeiten oder Abschlussprüfungen teilnehmen.
  4. wenn Personen einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, (GEIMPFT / GENESEN)
  5. wenn Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes, der technischen Notdienste oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes das Schulgelände betreten.
  6. wenn Personen aus einen wichtigen Grund das Schulgelände betreten und voraussichtlichen keinen Kontakt zu Lehrkräften und Schüler/-innen haben.

Wichtige Gründe können u.a. sein

  • Erledigung von Handwerkerarbeiten auf dem Schulgelände,
  • Abholen von Schülerinnen und Schüler durch ihre Eltern, z. B. bei Krankheit/Verletzungen,
  • Anlieferungen von Kurierdiensten/Post,
  • Fahrdienste im Rahmen der Schülerbeförderung,
  • die Mitwirkung in schulischen Gremien, die Teilnahme an Elternabenden und ähnlichen Veranstaltungen;
    das testabhängige Zutrittsverbot gilt nicht, wenn voraussichtlich ausschließlich Kontakte zu anderen Teilnehmenden der Sitzung stattfinden.
    Die Hygiene- und Abstandregelungen finden Anwendung


  • Erziehungsberechtigte, Küchenpersonal, Handwerker, sonstige Dritte, die während des Schulbetriebes das Schulgelände betreten,
    führen den Nachweis durch einen aktuellen eigenfinanzierten/arbeitgeberfinanzierten PCR-Test / PoC-Antigen-Test oder eine vergleichbare ärztliche Bescheinigung,
    die jeweils nicht älter als 48 Stunden (PCR-Test) bzw. 24 Stunden (Antigen-Test) sein dürfen.
  • Bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern reicht
    der Nachweis der dreimaligen Durchführung pro Woche des Testes zur Eigenanwendung (Selbsttest) mit negativem Ergebnis.


  • Das Zutrittsverbot gilt nur in Bezug auf die Schulen, in denen für die o.a. Personen Selbsttests (Laienselbsttests) in hinreichender Zahl zur Verfügung stehen.




Q.: u.a. Rundverfügung Nr. 22/2021 vom 26.08.2021