Maskenpflicht - Mund-Nase-Bedeckung (MNB): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 1. Juni 2021, 15:54 Uhr
Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
- Im Schulgebäude und im Unterricht besteht Maskenpflicht. Es wird empfohlen, eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen.
a) Inzidenz bis 35
- Außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen muss eine eine Mund-Nasen-Bedeckung in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen (Flure, Foyer, Toiletten, Verwaltungsräume etc.) getragen werden.
- M.a.W. auf den Schulhof muss keine MNB getragen werden, wenn das wichtige Abstandsgebot eingehalten wird.
b) Inzidenz über 35
- Außerhalb und im Unterricht im Sekundarbereich I und II muss eine MNB getragen werden (für die Dauer der Geltung der Allgemeinverfügung des Landkreises).
c) Zeitweises Abnehmen
- Zur Gewährleistung von Tragepausen/Erholungsphasen sowie zum Essen und Trinken kann die Mund- Nasen-Bedeckung in folgenden Fällen vorübergehend abgenommen werden:
- ) während der Pausen im Freien, soweit das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird,
- ) während Räume gelüftet werden und sich die Personen am Sitzplatz befinden,
- ) wenn dies zwingend für die Unterrichtsziele erforderlich ist, z.B. im Sprachunterricht (...)
- ) beim Essen und Trinken, solange die Personen einen Sitzplatz eingenommen haben
und sich innerhalb der eigenen Kohorte aufhalten oder wenn das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird.
- Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht
- bei der Sportausübung, wenn die spezifisch Hygieneregeln eingehalten werden.
- während Abschlussprüfungen, Klausuren und Klassenarbeiten, solange die Personen einen Sitzplatz eingenommen haben und das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird.
d) Ausnahmen:
- Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Genaue Hinweise finden sich in den Regelungen .
Die Verwendung von Visieren stellt keine gleichwertige Alternative zu MNB dar, da Visiere nicht die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-Tröpfchenauswurfs reduzieren, sondern maximal die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen auffangen.