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Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses
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a) Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt,<br>wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit dem Corona-virus SARS-CoV-2 vorliegt. Das Zutrittsverbot gilt auch für die Notbetreuung. Das Zutrittsverbot gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird. Die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung und die Durchführung des Tests dürfen nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Bei den Tests muss es sich entweder
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aa) um eine molekularbiologische Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCRTes- tung) oder
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bb)um einen PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung, der die Anforderungen nach § 1 Abs. 1 Satz 5 der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V 1) erfüllt,
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* Der '''Zutritt von Personen, die nicht in der Schule unterrichtet werden oder dort nicht regelmäßig tätig sind''', <br> ist nach Möglichkeit während des Schulbetriebs '''auf ein Minimum''' zu '''beschränken''' <br>und soll nur nach Anmeldung aus einem wichtigen Grund unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern erfolgen (z. B. Elternabende, Schuleingangsuntersuchungen).
 
* Der '''Zutritt von Personen, die nicht in der Schule unterrichtet werden oder dort nicht regelmäßig tätig sind''', <br> ist nach Möglichkeit während des Schulbetriebs '''auf ein Minimum''' zu '''beschränken''' <br>und soll nur nach Anmeldung aus einem wichtigen Grund unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern erfolgen (z. B. Elternabende, Schuleingangsuntersuchungen).
  

Version vom 10. April 2021, 16:45 Uhr

Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses

a) Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt,
wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit dem Corona-virus SARS-CoV-2 vorliegt. Das Zutrittsverbot gilt auch für die Notbetreuung. Das Zutrittsverbot gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird. Die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung und die Durchführung des Tests dürfen nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Bei den Tests muss es sich entweder aa) um eine molekularbiologische Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCRTes- tung) oder bb)um einen PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung, der die Anforderungen nach § 1 Abs. 1 Satz 5 der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V 1) erfüllt, handeln.





  • Der Zutritt von Personen, die nicht in der Schule unterrichtet werden oder dort nicht regelmäßig tätig sind,
    ist nach Möglichkeit während des Schulbetriebs auf ein Minimum zu beschränken
    und soll nur nach Anmeldung aus einem wichtigen Grund unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern erfolgen (z. B. Elternabende, Schuleingangsuntersuchungen).
  • Eine Begleitung von Schülerinnen und Schülern, z. B. durch Eltern oder Erziehungsberechtigte,
    in das Schulgebäude und das Abholen innerhalb des Schulgebäudes sind grundsätzlich untersagt und auf notwendige Ausnahmen zu beschränken.
  • Erforderliche Informationen z.B. über die schulischen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers sind den Erziehungsberechtigten ggf. telefonisch mitzuteilen.