Zutrittsbeschränkungen: Unterschied zwischen den Versionen

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und soll nur nach Anmeldung aus einem wichtigen Grund unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern erfolgen (z. B. Elternabende, Schuleingangsuntersuchungen).
 
und soll nur nach Anmeldung aus einem wichtigen Grund unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern erfolgen (z. B. Elternabende, Schuleingangsuntersuchungen).
  
Eine '''Begleitung von Schülerinnen und Schülern, z. B. durch Eltern oder Erziehungsberechtigte''', in das Schulgebäude und das Abholen innerhalb des Schulgebäudes '''sind grundsätzlich untersagt''' und auf notwendige Ausnahmen zu beschränken. Erforderliche Informationen z. B. über die schulischen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers sind den Erziehungsbe-rechtigten ggf. telefonisch mitzuteilen.
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Eine '''Begleitung von Schülerinnen und Schülern, z. B. durch Eltern oder Erziehungsberechtigte''', in das Schulgebäude und das Abholen innerhalb des Schulgebäudes '''sind grundsätzlich untersagt''' und '''auf notwendige Ausnahmen zu beschränken'''.  
Schulfremde Personen müssen zusätzlich über die einzuhaltenden Maßnahmen informiert werden, die aktuell in der Schule hinsichtlich des Infektionsschutzes vor dem COVID-19-Virus gelten
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Erforderliche Informationen z.B. über die schulischen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers sind den Erziehungsberechtigten ggf. telefonisch mitzuteilen.

Version vom 19. August 2020, 12:43 Uhr

Der Zutritt von Personen, die nicht in der Schule unterrichtet werden oder dort nicht regelmäßig tätig sind, ist nach Möglichkeit während des Schulbetriebs auf ein Minimum zu beschränken und soll nur nach Anmeldung aus einem wichtigen Grund unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern erfolgen (z. B. Elternabende, Schuleingangsuntersuchungen).

Eine Begleitung von Schülerinnen und Schülern, z. B. durch Eltern oder Erziehungsberechtigte, in das Schulgebäude und das Abholen innerhalb des Schulgebäudes sind grundsätzlich untersagt und auf notwendige Ausnahmen zu beschränken.

Erforderliche Informationen z.B. über die schulischen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers sind den Erziehungsberechtigten ggf. telefonisch mitzuteilen.